Auf einen Blick:
- Fristverlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro steuerfrei noch bis zum 30. Juni 2021 gewähren. Das hat der Bundesrat am Freitag mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Ursprünglich sollte die Frist am 31. Dezember 2020 enden.
- Die entsprechende Gesetzesänderung verlängert den Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine doppelte Auszahlung in 2020 und 2021 ist hingegen nicht möglich.
- Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.
Das Jahressteuergesetz 2020 ist beschlossen und damit auch eine kurzfristige Veränderung bei der steuerfreien Corona-Prämie für Mitarbeiter: Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Ursprünglich sollte diese Frist am 31. Dezember 2020 enden. Das Jahressteuergesetz haben Bundestag und Bundesrat am Mittwoch und Freitag verabschiedet.
Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld?
Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sonst ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Abgeltung vereinbarter Sonderzahlungen wie zum Beispiel eines vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes durch einen Corona-Zuschuss schließt das Bundesfinanzministerium damit aus.
Eine Ausnahme gibt es allerdings, wie die Deutsche Rentenversicherung gegenüber handwerk.com bestätigt: Haben Mitarbeiter bisher ein Weihnachtsgeld ohne vertraglichen Anspruch und unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erhalten, so sei eine Zahlung der Corona-Prämie statt eines Weihnachtsgeld 2020 möglich.
Entscheidend sei dabei, was das Finanzamt im Einzelfall zur Zahlung einer Corona-Prämie statt des Weihnachtsgeldes sagt. Denn sozialversicherungspflichtig sind Leistungen des Arbeitgebers nur dann, wenn das Finanzamt sie steuerlich zum Arbeitsentgelt zählt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine vom Fiskus als steuerfrei akzeptierte Zahlung auch nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Corona-Prämie statt Urlaubsgeld?
Was für das Weihnachtsgeld gilt, trifft auch auf das Urlaubsgeld zu: Wer die Corona-Prämie bis zum 30. Juni 2021 auszahlen will, kann damit nicht ein Urlaubsgeld in 2021 ersetzen, auf das die Mitarbeiter einen vertraglichen oder tariflichen Anspruch haben. Auch das wäre nur möglich, wenn bisherige Zahlungen des Urlaubsgeldes freiwillig und unter einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt sind.
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