Steuererstattung nach §35c EStG

Neue Musterbescheinigung zur energetischen Sanierung 2025

Zur Steuererstattung für die energetische Sanierung hat das Bundesfinanzministerium eine neue Musterbescheinigung für Handwerksbetriebe veröffentlicht.

2 Min.30.04.2025, 10:23 Uhr
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Steuererstattung nach § 35c Einkommensteuergesetz: Die neue Musterbescheinigung gilt für Maßnahmen, die in 2025 beginnen.
Steuererstattung nach § 35c Einkommensteuergesetz: Die neue Musterbescheinigung gilt für Maßnahmen, die in 2025 beginnen. U. J. Alexander – stock.adobe.com
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Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetzes (EStG) fördert der Bund Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Eigenheimen. Kunden von Handwerksbetrieben können sich 20 Prozent der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten für energetische Maßnahmen erstatten lassen – bis zu einer Obergrenze von 40.000 Euro pro Objekt.

Das Geld gibt es allerdings nur, wenn sie eine Steuererklärung einreichen – zusammen mit einer Bescheinigung des Handwerkers, dass die Sanierung den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

Neues Muster für Maßnahmenbeginn 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine neue Musterbescheinigung zur Kostenerstattung für Maßnahmen zur energetischen Sanierung an Wohneigentum veröffentlicht. Dabei hat das BMF zum 1. Januar 2025 die bisherigen Musterbescheinigungen in einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Handwerksbetriebe sowie andere Fachunternehmen und gemäß § 88 GEG ausstellungsberechtigte Personen können dieses Muster für Sanierungsmaßnahmen nutzen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird. Die Musterbescheinigung stellt das BMF als PDF und als Word-Datei zur Verfügung.

Maßnahmenbeginn 2020 bis 2024: ältere Muster nutzen

Für alle Maßnahmen, die vor 2025 begonnen wurden, sind weiterhin die älteren Muster zu verwenden:

  • Maßnahmenbeginn 2020: BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484),
  • Maßnahmenbeginn 2021 oder 2022: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026),
  • Maßnahmenbeginn 2023 oder 2024: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237)
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