Der Gewinn aus dem Verkauf eines Wohnmobils ist nicht steuerpflichtig. Auch dann nicht, wenn Sie es gelegentlich vermieten, hat der BFH entschieden.
Wohnmobile sind bei Handwerkern recht beliebt. Doch beim Verkauf innerhalb von zwölf Monaten könnte ein Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft vermuten – und Steuern fordern. Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt dazu nun: Nein, auch nicht bei einem Luxusmodell. Ein Wohnmobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Auch wenn es sich um ein hochpreisiges Modell handelt, das gelegentlich vermietet wird: Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf sind nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern.
Ein Ehepaar kauft sich im Juni ein Wohnmobil für rund 323.000 Euro. Das Ehepaar vermietet den Camper tageweise an eine GmbH. Gesellschafterin der GmbH ist die Ehefrau. In der übrigen Zeit nutzen die Eheleute das Wohnmobil privat selbst. Das Finanzamt bewertet die Mieteinnahmen als sonstige Einkünfte gemäß Paragraf 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Da das Ehepaar Abschreibungen für das Wohnmobil geltend macht, entsteht ein Verlust. Diesen darf es jedoch nicht sofort abziehen, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnen.
Im März des Folgejahrs verkauft das Paar sein Wohnmobil mit Verlust. Dennoch verlangt das Finanzamt Steuern auf einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß Paragraf 23 EStG. Der rechnerische Gewinn kommt zustande, weil die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen sind. Dagegen klagt das Ehepaar.
Der BFH gibt dem Ehepaar Recht: Nach seiner Auffassung ist ein Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Somit fällt es nicht unter die Regelung für private Veräußerungsgeschäfte.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs laut BFH sind solche Wirtschaftsgüter,
Eine tägliche Nutzung ist für diese Bewertung nicht erforderlich. Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter, sogenannte Luxusgüter, können Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein, so der BFH. Zudem fänden sich weder im Einkommensteuergesetz noch in seiner Begründung Anhaltspunkte, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine reine Selbstnutzung bedeutet. Daher sei es unerheblich, dass das Paar das Wohnmobil vermietet hat. (Urteil vom 27. Januar 2026, Az. IX R 4/25)

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