Die Fünftel-Regelung senkt die Steuer auf Abfindungen. Das war bisher Aufgabe des Arbeitgebers. Jetzt müssen sich Arbeitnehmer selbst darum kümmern.
Abfindungen sind zwar in der Regel sozialversicherungsfrei, müssen aber als Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit voll versteuert werden (§ 24 EStG). Die sogenannte Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EstG) sorgt jedoch dafür, dass das Finanzamt in solchen Fällen nicht sofort einen großen Teil der Abfindung kassiert. Ohne diese Regelung müsste der Empfänger die Abfindung zusammen mit seinen anderen Einkünften im Jahr der Auszahlung voll versteuern.
So funktioniert die Fünftel-Regelung: Das Finanzamt tut so, als ob die Abfindung über fünf Jahre verteilt ausgezahlt würde. Folglich sind im Auszahlungsjahr und den vier Folgejahren jeweils ein Fünftel der Abfindung zu versteuern. Das senkt die Progressionswirkung und führt dazu, dass der Empfänger in der Summe deutlich weniger Steuern auf die Abfindung zahlt.
Bis 2024 war es Aufgabe des Arbeitgebers, die Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Folgen: erheblicher Aufwand für den Arbeitgeber und ein Haftungsrisiko. Denn Fehler bei der Anwendung der Fünftel-Regelung konnten zur Haftung des Arbeitgebers für die Steuern führen, falls er zu wenig Steuern für den Arbeitnehmer abgeführt hatte.
Das hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz 2024 geändert. Ab dem Jahr 2025 müssen Arbeitgeber die Fünftel-Regelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden.
So gehen Handwerksunternehmer ab 2025 vor:
Die Folge: Der Arbeitnehmer hat durch die neue Regelung bis zum Erhalt des Steuerbescheids für das Auszahlungsjahr einen Liquiditätsnachteil.
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Mitarbeitenden keine Steuertipps geben. Um jedoch spätere Diskussionen zu vermeiden, sollten Sie sie auf das Thema „Steuererklärung“ hinweisen:
Die Fünftel-Regelung gilt allerdings nur für echte Abfindungs- und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Entlassung oder einem Auflösungsvertrag (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2018, Az. IX R 16/17). Noch nicht ausgezahltes Gehalt oder Prämien fallen nicht unter diese Regelung.
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