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Urteil

Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge

Mehrarbeitszuschläge werden auch für Mitarbeiter in Teilzeit fällig. Laut Bundesarbeitsgericht gilt das, wenn sie länger arbeiten als vertraglich vereinbart.

Bei Teilzeitkräften sammeln sich schnell Überstunden an. Doch wie sind diese zu bezahlen? Ab wann muss, falls im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart, ein Überstundenzuschlag gezahlt werden? Das Bundesarbeitsgericht hat eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Der Fall: Eine stellvertretende Filialleiterin in der Gastronomie ist in Teilzeit beschäftigt. Ihre Arbeitszeit ist als Jahreskonto festgelegt. Bei ihr sind dies 90 Prozent einer vollen Stelle mit 2.028 Stunden, also 1.818 Stunden jährlich. Im Jahr 2016 hatte die Frau 20 Stunden Mehrarbeit geleistet und verlangte dafür den tariflich festgelegten Überstundenzuschlag. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Frau klagte.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Es gelte der Manteltarifvertrag der Systemgastronomie, in dem Arbeitszeiten und Überstundenzuschläge geregelt sind. Teilzeitangestellte hätten einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Stunden, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehe. Es dürfe nicht die Stundenzahl von vollbeschäftigten Mitarbeitern zugrundegelegt werden, denn dies benachteilige Teilzeitangestellte.

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