Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com
Haus in einer Mausefalle

Inhaltsverzeichnis

Bauvertragsrecht

Neue Falle beim Widerrufsrecht!

Wer einen Verbraucherbauvertrag abschließt, muss seine Kunden immer über das Widerrufsrecht informieren. Wo der Vertrag abgeschlossen wird, spielt keine Rolle mehr. Wird das nicht beachtet, kann der Kunde noch nach über einem Jahr widerrufen.

Auf einen Blick:

  • Infolge des neuen Bauvertragsrechts können Handwerker jetzt Verbraucherbauverträge, Bauverträge oder Werkverträge schließen.
  • Was beim Widerrufsrecht zu beachten ist, hängt maßgeblich von der Vertragsart ab.
  • Am strengsten sind die Regeln beim Verbraucherbauvertrag: Hier müssen Handwerker grundsätzlich schriftlich über die Widerrufsrechte aufklären – egal, wo der Vertrag geschlossen wurde.
  • Bei Bauvertrag und Werkvertrag gelten die bisherigen Regeln zum Widerrufsrecht unverändert.

Liegt ein Verbraucherbauvertrag, ein Bauvertrag mit Verbrauchern oder ein Werkvertrag vor? Diese Frage klingt nach einer juristischen Spitzfindigkeit, ist es aber nicht. Denn die Antwort ist entscheidend dafür, was beim Widerrufsrecht gilt. „Bauunternehmer müssen jetzt besonders aufpassen“, warnt Carsten Woll, Baurechtsexperte vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen.

Widerrufsrecht jetzt auch bei Neubauten

Grund dafür ist der Verbraucherbauvertrag, der mit dem Bauvertragsrecht zum 1. Januar 2018 neu geschaffen wurde. Denn mit dieser Vertragsform wurde das Widerrufsrecht zum Jahreswechsel deutlich ausgeweitet. Auch bei Neubauten sowie bei erheblichen Umbauten gilt jetzt: Verbraucher haben ein Widerrufsrecht. „Der Gesetzgeber wollte Verbraucher, die ein Haus bauen, dadurch besonders schützen“, erläutert Baurechtsexperte Carsten Woll diese Neuerung. Schließlich ist der Hauskauf für die meisten Menschen die größte Investition ihres Lebens.

Das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge kennen Bauunternehmer zwar schon aus der Praxis. „Die bekannten Regeln gelten auch weiterhin“, sagt der Jurist. Und zwar für Bau- und Werkverträge mit Verbrauchern. Doch Vorsicht: Die Regelungen zum Widerruf bei Verbraucherbauverträgen sind genauso, unterscheiden sich aber in einem wichtigen Punkt.

Das gilt beim Widerruf von Verbraucherbauverträgen

Nach dem neuen Bauvertragsrecht müssen Bauunternehmer ihre Kunden bei Verbraucherbauverträgen grundsätzlich in Textform über das Widerrufsrecht aufklären – und zwar egal, wo der Vertrag geschlossen wird. Bei korrekter Aufklärung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Kommen Unternehmer ihrer Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann es knüppeldick kommen. Denn dann verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Jahr und 14 Tage.

Andere Verträge mit Verbrauchern: Bisherige Regeln gelten weiterhin

Für Bau- und Werkverträge gelten weiterhin die bekannten Regeln: Nach den Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, können Kunden seit Sommer 2014 Verträge widerrufen, ohne einen Grund dafür angeben zu müssen. Das gilt aber nur in Fällen, in denen Unternehmer zusammen mit Verbrauchern Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume schließen. Für Bau- und Werkverträge gilt diese Regelung weiterhin.

Auch interessant: [embed]https://handwerk.com/widerrufsrecht-fehler-kosten-geld-und-nerven[/embed]

Bauvertragsrecht: Das Widerrufsrecht wird auf Neubauten ausgeweitet

Bei vielen Verträgen haben Verbraucher schon seit 2014 ein Widerrufsrecht. Doch das wird 2018 mit dem neuen Bauvertragsrecht noch deutlich ausgeweitet. Was für Handwerksbetriebe deshalb noch wichtiger wird: die richtige Aufklärung.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Dachdeckerbetrieb unterbreitet Angebot für Reparatur: Weil der Kunde das erst nach einem Tag Bedenkzeit annimmt, hat er laut BGH kein Widerrufsrecht.

Recht

Auftragsbestätigung am nächsten Tag: Kein Widerrufsrecht!

Wenn Handwerker mit Kunden um das Widerrufsrecht streiten, ziehen Betriebe oft den Kürzeren. Doch in diesem Fall hat der BGH zu Gunsten eines Dachdeckers entschieden.

    • Recht, Baurecht
Verbraucher widerruft Haustürgeschäft rechtmäßig: Laut EuGH muss der Betrieb die Kosten tragen, die ihm während der Widerrufsfrist entstanden sind.

EuGH-Urteil

Widerrufsbelehrung fehlt: Handwerker erhält kein Geld

Bei Haustürgeschäften müssen Handwerker über das Widerrufsrecht aufklären. Versäumen sie das, steht ihnen laut EuGH kein Geld zu – auch wenn die Leistung voll erbracht ist.

    • Recht, Baurecht
Komplett neuer Renault Master: Das Design soll einen wichtigen Beitrag zu mehr Effizienz liefern.

Großer Transporter

Neuer Renault Master – Ein Meister seiner Klasse

Im Frühjahr 2024 startet der Renault Master Nummer vier. Der neue Transporter will mit besonderem Design und seiner Antriebsvielfalt punkten.

    • Fuhrpark
Kleine Mängel bedeuten für das Fahrtenbuch nicht automatisch das Aus, wenn der zu versteuernde Privatanteil nachweisbar ist.

Steuern

Steuerfalle: Diese 10 Fahrtenbuch-Urteile sollten Sie kennen!

Wie viel Fehler sind im Fahrtenbuch erlaubt? Können auch Mitarbeiter dafür haften? 10 Fragen und Antworten zum Fahrtenbuch.

    • Steuern