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Steht ein Mieter im Verdacht, nicht nur seine Pflichten, sondern auch seinen Vermieter verletzt zu haben, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung.

Recht

Vermieter getötet – und dennoch gekündigt

Der Chef einer Kfz-Werkstatt  sitzt in U-Haft – er soll in einem Mietstreit einen seiner Vermieter getötet haben. Die fristlose Kündigung kann er dadurch jedoch nicht verhindern.

Ein Mietverhältnis in Deutschland fristlos zu kündigen ist gar nicht so einfach. Auch die Vermieter einer Kfz-Werkstatt fielen damit zweimal vor Gericht durch. Nun wurde der Räumungsklage nach einer erneuten fristlosen Kündigung doch noch stattgegeben.

Der Fall: Der Mieter der Gewerberäume kommt schon länger seinen Pflichten nicht mehr nach und ist mit der Miete im Rückstand. Die Vermieter, ein Ehepaar, kündigen fristlos und wollen vor Gericht eine Räumungsklage erwirken. Während des Verfahrens verschwindet der Ehemann nach einer Fahrt zu den Räumlichkeiten spurlos. Der Mieter wird des Totschlags verdächtigt und muss in U-Haft. Die Ehefrau klagt erneut auf Räumung.

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Das Urteil: Das Oberlandesgericht gibt der Vermieterin Recht. Der Verdacht der Tötung rechtfertige eine fristlose Kündigung. Bei einem so schweren Verdacht sei es für die Vermieterin unzumutbar, erst auf die Verurteilung des Mieters zu warten. Ähnlich sehe es auch das Arbeitsrecht für die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters vor, sollte ein solch schwerer Verdacht vorliegen. Ganz anders sehe die Sache bei weniger schweren Vergehen wie Sachbeschädigung oder Diebstahl aus, so die Richter. (Urteil vom 31.03.2021, Az. 2 U 13/20)

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