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Recht

Verzögerung - Auftrag futsch und zahlen

Kunden haben es jetzt leichter, Aufträge zu kündigen, wenn der Handwerker Termine nicht einhält. Dem Handwerker drohen Auftragsverlust und Schadensersatzzahlungen, wenn der Kunde teurere Konkurrenten mit der Fertigstellung beauftragt. Beschwerden erfordern nach neuem Recht mehr Aufmerksamkeit.

Auch bei sorgfältiger Planung kann es Betrieben passieren, dass Aufträge der Kunden zunächst unbearbeitet liegen bleiben. Entsprechend erbost können die Kundenbeschwerden ausfallen. Viele dieser Beschwerden enthalten die Aufforderung, doch jetzt "endlich mit den Arbeiten zu beginnen" oder "spätestens in der nächsten Woche fertig zu werden". In vielen Betrieben werden solche Beschwerden im Büroalltag zunächst zur Seite gelegt, weil andere Aufträge Priorität haben. Diese Praxis kann Handwerker teuer zu stehen kommen.

Auftragsentziehung ohne Nachfrist

Zu den vielen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, zählt eine Erleichterung für die Kündigung eines Handwerksauftrages. Kurz gefasst muss der Auftraggeber keine Nachfrist mit einer warnenden Androhung der Kündigung beziehungsweise Auftragsentziehung mehr setzen, wenn ein Handwerker Termine nicht einhält. Damit steigt die Gefahr, dass Aufträge verloren gehen, weil der Handwerker Schreiben von Auftraggebern übersieht oder zunächst beiseite legt, in denen die Ausführung der vereinbarten Arbeiten gefordert wird.

Kündigung aus wichtigem Grund

Nach bisherigem Recht war auch beim Werkvertrag zwischen Handwerkern und Kunden eine außerordentliche Kündigung möglich. Das Gesetz hatte diese Kündigung merkwürdigerweise nicht geregelt. Die Gerichte haben sie aber zugelassen, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag wegen des Verhaltens des Handwerkers nicht zumutbar war. Die Unzumutbarkeit nahmen Gerichte auch bei der Nichteinhaltung von Terminen an. Allerdings musste der Auftraggeber dabei noch eine Nachfrist setzen und die Kündigung androhen, bevor er diese aussprechen konnte.

Damit wurde ein Warnhinweis vorausgesetzt, der den Handwerksbetrieben die Behebung von Beanstandungen ihrer Kunden ermöglichte, ohne gleich die gravierende Rechtsfolge einer Kündigung aus wichtigem Grunde befürchten zu müssen. Vielfach waren solche Kündigungen auch unwirksam, weil die Formalie der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht beachtet wurde.

Neues Recht

Seit dem 1. Januar 2002 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung von Verträgen wegen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers vereinheitlicht. Paragraf 323 BGB ermöglicht dem Auftraggeber den Rücktritt, wenn der Unternehmer die Leistung nicht in der vereinbarten Zeit erbringt. Einheitliche Voraussetzung dafür ist nur noch eine angemessene Frist zur Leistungserbringung nach Fälligkeit. Die früher notwendige Ablehnungsandrohung entfällt.

Eine Verzögerung der Auftragsdurchführung kann danach für Handwerksbetriebe gravierende, ungewollte Konsequenzen haben. Die im Kundenschreiben doch recht auffällige Ablehnungs- oder Kündigungsandrohung ist nicht mehr notwendig. Es reicht eine einfache Nachfrist, nach deren Ablauf der Kunde sofort die Möglichkeit des Rücktritts hat, ohne den Handwerker zuvor noch warnen zu müssen.

Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, der Schuldner habe schließlich eine fällige Leistung zum versprochenen Zeitpunkt nicht erbracht. Dann sei eine einfache Nachfrist ausreichend. Bei einer solchen Nachfrist müsse man damit rechnen, dass die Aufforderung auch Folgen hat. Die Fristsetzung soll nach der Gesetzesbegründung für Gläubiger keine formale Hürde mehr sein, an der er trotz einer Vertragsverletzung des Auftragnehmers scheitert.

Konsequenzen

Zukünftig wird es wichtiger, Kundenschreiben darauf zu prüfen, ob sie Beschwerden hinsichtlich der Aufnahme des Fortgangs oder der Beendigung vereinbarte Arbeiten enthalten. Nachfristsetzung heißt nicht notwendig Angabe eines bestimmten Tages mit Datum. Es reicht beispielsweise die Aufforderung "bis Ostern fertig zu werden" oder "in einer Woche alles zu erledigen". Solche Beschwerden müssen ernst genommen werden, weil ansonsten ein berechtigter Rücktritt droht.

Und wenn es doch zum Rücktritt kommt?

Hat doch einmal ein Auftraggeber den Rücktritt wegen Verzuges erklärt, kann der Handwerker bei begonnenen Leistungen Wertersatz für das verlangen, was er bereits ausgeführt hat (Paragraf 346 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Haben die fertigen Teilleistungen für sich gesehen einen gesonderten Wert, kann nach den Vertragspreisen abgerechnet werden. Ist mit dem Auftrag hingegen noch gar nicht begonnen, entfällt natürlich jeder Anspruch des Handwerkers.

Umgekehrt muss der säumige Handwerker aber in jedem Falle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers befürchten. Dieser kann nach Paragraf 325 BGB den Ersatz des Schadens fordern, der ihm durch die Fertigstellung der Arbeiten durch andere Handwerker entsteht. Zu dem Schaden, der im Verlust des Auftrages besteht, kann also sogar noch ein zusätzlicher Schaden in Gestalt der Erstattung der höheren Preise eines Konkurrenten bestehen, der den Auftrag übernimmt.

Carsten Pütger

ist Anwalt bei der Kanzlei Beiten Burkhardt Goerdeler in Berlin und hat sich auf Immobilienrecht, insbesondere privates Baurecht spezialisiert.

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