Baumängel können aus Anordnungen des Auftraggebers oder fehlerhaften Vorgaben in der Leistungsbeschreibung resultieren. Das kann für bauausführende Betriebe teuer werden, wie dieser Fall zeigt.
Der Fall: Ein Bauunternehmen vergibt einen Auftrag an einen Subunternehmer. Der soll für einen Betrieb eine Schotterschicht inklusive Drainage herstellen, für die der Auftraggeber eine Querdrainage anordnet. Nach Abschluss der gewünschten Arbeiten nimmt das Bauunternehmen das Werk ab und zahlt.
Als die Fläche weiter bebaut wird, sackt der Boden ab. Daraufhin fordert das Bauunternehmen den Subunternehmer zur Mängelbeseitigung auf. Der weist die Mängelrüge zurück. Deshalb lässt das Bauunternehmen die Mängel beseitigen und fordert dafür rund 47.000 Euro vom Subunternehmer. Der sieht sich allerdings nicht für die Mängel verantwortlich. Seine Argumentation: Das Bauunternehmen habe die Bedenkenanmeldung bezüglich der Drainage missachtet.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem klagenden Bauunternehmen recht, da das Werk des Subunternehmens mangelhaft war. Die Ausführung war zwar vom Bauunternehmen vorgegeben, doch der Subunternehmer konnte im Prozess nicht nachweisen, dass er dem Bauunternehmen bezüglich der Bauausführung seine Bedenken schriftlich angemeldet hat. Das wäre allerdings nötig gewesen, so die Richter.
Für die Mängelbeseitigung muss der Subunternehmer nicht allein geradestehen. Dem Auftraggeber attestierten die Richter wegen der fehlerhaft geplanten Drainage eine Mitschuld. Er muss 25 Prozent der Kosten tragen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2019, Az.: I-21 U 118/16
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