Sozialversicherungsprüfung, Horrornachzahlung, Insolvenz: Gregor F. hat Subunternehmer beschäftigt und den Höchstpreis gezahlt. Vorwurf: Beschäftigung Scheinselbstständiger. Wie Sie rechtssicher mit Subunternehmen arbeiten, lesen Sie hier.
180.000 Euro. Diese Nachzahlung fordert die Deutsche Rentenversicherung von Gregor F. (Name geändert). Der Vorwurf: Die Tischlerei habe für Trockenbauarbeiten jahrelang Scheinselbstständige beschäftigt. Die Konsequenz: 2016 hat F. Insolvenz angemeldet. Auch ein Strafverfahren läuft gegen den Unternehmer noch.
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Dabei sah er sich sozialversicherungsrechtlich auf der sicheren Seite. Der Chef von drei Mitarbeitern hat über den Zeitraum von etwa zwei Jahren für verschiedene Tätigkeiten selbstständige Subunternehmer beschäftigt. Jeder dieser Subunternehmer war mit einem Gewerbe in Deutschland angemeldet, die Gewerbescheine hatte sich F. zeigen lassen. Sogar der Zoll hatte vor ein paar Jahren die Trockenbauer auf einer von F's Baustellen kontrolliert und nichts beanstandet. Das alles war allerdings nicht genug, wie F. nun feststellen musste.
So kommt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Schluss, Gregor F. habe zumindest bedingt vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen. Die klare Botschaft: Subunternehmer sind kein Selbstbedienungsladen. Als Fachanwalt für Sozialrecht kennt Michael Klatt die Probleme. Er rät, nicht leichtfertig Subunternehmer anzustellen. „Das Hauptzollamt kontrolliert massenweise Baustellen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit“, warnt der Experte.
„Es ist gängige Praxis, im Trockenbau mit Subunternehmern zu arbeiten“, sagt Klatt. Grund seien branchenüblich starke Schwankungen in der Auftragslage. Der Unternehmer zieht einen größeren Auftrag an Land, der für die Dauer einiger Wochen oder Monate eine Aufstockung des Personals erfordert. Das sei grundsätzlich auch möglich.
Gregor F. aber habe nach Ansicht der Rentenversicherung seine Subunternehmer nicht wie selbstständige Gewerbetreibende, sondern wie abhängig Beschäftigte für sich arbeiten lassen. Das hätte das Gesamtbild der Arbeitsleistung ergeben: Die Arbeiter hätten für einen längeren Zeitraum ihre gesamte Arbeitsleistung dem Betrieb zur Verfügung gestellt. Ihre Arbeiten waren von denen der Festangestellten nicht zu unterscheiden. Sie nutzten Werkzeug und Firmenwagen des Unternehmens von F. und erhielten eine Stundenvergütung, die unterhalb der üblichen Einnahmen von Selbstständigen lag.
Welche Regeln müssen bei der korrekten Auftragsvergabe an Subunternehmer beachtet werden? Rechtsanwalt Michael Klatt kennt die Antwort. Er hat eine Checkliste mit sechs Punkten aufgestellt.
Klatt rät zudem: Lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Innungsmitglieder können sich zum Beispiel an die Experten ihres Fachverbandes oder der Kreishandwerkerschaft wenden.
Wer diese Punkte beachte, könne die Gefahr von Beitragspflichten weitestgehend ausschließen. Voraussetzung: „Natürlich müssen die vertraglichen Verhältnisse und die Verhältnisse vor Ort deckungsgleich sein und sich belegen lassen“, erklärt Michael Klatt.
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