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Lieferschwierigkeiten

Wer haftet bei Materialengpässen?

Einige Baustoffe sind Mangelware und Handwerker müssen Baustellen zum Teil ruhen lassen. Doch wer haftet, wenn Aufträge nicht fristgerecht fertig werden?

3 Min.29.04.2021, 13:57 Uhr (Aktualisiert am 23.10.2026, 10:50 Uhr)
Von
Martina Jahn
Martina Jahn
Martina Jahn
Aus der Froschperspektive: Ein Verkehrsschild, dass auf eine Verengung hinweist.
Wird das Material auf Baustellen knapp, drohen Baustopps. Handwerker sollten sich für drohende Engpässe absichern. Björn Wylezich - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Wer haftet bei Materialengpässen?. In: /betriebsfuehrung/wer-haftet-bei-materialengpaessen, 29.04.2021, /betriebsfuehrung/wer-haftet-bei-materialengpaessen (abgerufen am: 03.11.2026)

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Auf einen Blick

Auf Baustellen drohen Baustopps, weil das Baumaterial knapp ist oder zu spät geliefert wird.

Handwerker müssen gegenüber Kunden für Verzugsschäden aufkommen, wenn sie Termine wegen fehlender Materialien nicht einhalten können, erläutert ein Jurist.

Er rät dazu, stets Verträge zu schließen, auf sie Handwerker sich berufen können, falls es zum Rechtsstreit kommt. Auch schriftliche Dokumentationen, dass Handwerker sich um die Materialbeschaffung jenseits von Lieferantenverträgen bemüht haben, seien hilfreich.

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Martina Jahn
Martina Jahn

Redakteurin für Betriebsführung, Politik & Wirtschaft und Akademie & Events

Aufgrund aktueller Lieferengpässe bei Baumaterialien wie Holz, Stahl, Dämmstoffen, kommt es zu Verzögerungen auf Baustellen oder gar zu Baustopps. Wer für die dadurch entstehenden Schäden haftet, komme auf die Verträge an, weiß Giso Töpfer, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbe-Verbandes Sachsen-Anhalt.  

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Bauverzögerung: Was steht im Vertrag mit dem Kunden?

„Können Handwerker schriftlich vereinbarte Termine nicht halten, sind sie in der Pflicht“, betont Töpfer. Sie sollten, Kunden zunächst schriftlich über Bauverzögerungen informieren. Töpfer rät auch dazu, mit Kunden zu sprechen und für Verständnis zu werben. Die momentane Situation sei zwar außergewöhnlich – Verträge blieben aber dennoch bestehen. Bei längeren Lieferzeiten könne es durchaus vorkommen, dass Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen. 

Um laufende Verträge zu erfüllen, seien Betriebe dazu verpflichtet, Baumaterialien, die sie von ihrem Lieferanten nicht erhalten haben, woanders zu beschaffen – auch wenn die Kosten dann steigen. „Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht“, sagt der Rechtsanwalt. Eine Dokumentation darüber, dass Handwerker mit allen Mitteln versucht haben, fehlendes Baumaterial zu beschaffen, könne später hilfreich sein, um sich gegen Schadensersatzforderungen zu wehren. „Was Sie schriftlich haben, können Sie im Zweifelsfall als Beweismaterial nutzen“, betont Töpfer.

Beispiel: Haben Handwerker mit Kunden einen Termin vereinbart, an dem ein Haus bezugsfertig sein soll und sie können den aufgrund von Lieferengpässen nicht halten, zahlen die Kosten für den Verzugsschaden. Das könnte laut Töpfer die zusätzliche Miete der Kunden sein oder die Hotelübernachtungen, falls die Wohnung schon gekündigt wurde.

Verträge mit Lieferanten – wann sind Handwerker auf der sicheren Seite?

Um an Baumaterial zu kommen, haben Handwerker Verträge mit Lieferanten. Diese Vertragsbeziehung habe mit der zu Kunden wiederum nichts zu tun. Wenn Lieferanten die vom Handwerker bestellten Materialien nicht fristgemäß liefern, müssten sie für den Schaden aufkommen, der dem Handwerker aufgrund der Verträge mit Kunden entsteht.

Zurück zum Beispiel: „Wird also das Haus nicht zum vereinbarten Termin fertig, weil der Lieferant nicht liefern konnte und dabei Fristen aus den Verträgen mit dem Handwerker überschreitet, muss der Lieferant für den Verzugsschaden haften“, stellt Töpfer klar.  

Grundsätzlich rät Töpfer dazu, sowohl mit Lieferanten als auch mit Kunden immer alles schriftlich festzuhalten, was vereinbart wird. „Das hilft im Zweifel bei Streitigkeiten weiter“, sagt der Rechtsanwalt.

Lieferengpässe abfedern: Was Betriebe noch tun können

Vorausschauende Planung und rechtzeitige Bestellungen seien das A & 0. Wer mehrfach schlechte Erfahrungen mit Lieferanten gemacht hat, sollte seine Vertragsbeziehungen auf den Prüfstand stellen. Töpfer rät Betrieben dazu, neue Angebote zeitlich zu befristen, um nicht auf den Kosten der Materialpreissteigerungen sitzen zu bleiben. Möglich sei auch die Vereinbarung von sogenannten Materialpreisgleitklauseln.

Nicht zuletzt weist er darauf hin, dass Verbände und Innungen Betrieben Muster für die Vertragsgestaltung zur Verfügung stellen. „Halten Sie alles schriftlich fest und sichern Sie sich so ab“, betont Giso Töpfer.

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