Schnüffeln verboten: Die Suche nach privaten Daten auf dem Rechner des Kollegen ist tabu.
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Schnüffeln verboten: Private Daten auf dem Rechner des Kollegen sind tabu.

Neues Urteil

Wer private Daten weitergibt, fliegt fristlos

Egal aus welchem Grund: Wer am Computer des Kollegen private Daten kopiert und weitergibt, kann fristlos gekündigt werden.

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Was tun, wenn ein Mitarbeiter den Computer eines Kollegen durchsucht und private Daten weitergibt? Einer Buchhalterin wurde deswegen fristlos gekündigt. Ob das rechtens war oder ob sie gute Gründe dafür hatte, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln.

10 gute Gründe für eine fristlose Kündigung

Manchmal sind Mitarbeiter einfach nicht mehr tragbar. Hier sind 10 Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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Der Fall: In einer Kirchengemeinde stand der Pastor im Verdacht, eine Frau im Kirchenasyl zu einer Liebesbeziehung gedrängt und sexuell belästigt zu haben. Die Betroffene hatte deshalb einen Selbstmordversuch unternommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.

Die Buchhalterin der Kirchengemeinde durchsuchte daraufhin den Dienstcomputer des Pastors und kopierte seine Chatverläufe mit dem Opfer. Die Daten gab sie an die Staatsanwaltschaft sowie eine Unterstützerin des Opfers weiter. Die Kirchengemeinde kündigte der Mitarbeiterin fristlos, sie klagte.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Sinne der Kirchengemeinde und hob damit ein anders lautendes Urteil des Arbeitsgerichts Aachen auf (wir berichteten). Das für die Aufgaben der Mitarbeiterin notwendige Vertrauensverhältnis sei durch deren Verhalten unwiederbringlich zerstört. Zudem habe sie durch die Weitergabe der nicht für sie bestimmten privaten Daten die arbeitsvertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflicht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pastors und des Opfers verletzt. Die Beweggründe der Mitarbeiterin, die Frau im Kirchenasyl schützen zu wollen, rechtfertigten ihr Handeln nicht. Damit lägen wichtige Gründe für die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung vor. (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.11.2021, Az. 4 Sa 290/21)

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