Der Fall: Der Anbieter eines Pay TV-Kanals verschickte Werbung für ein Abonnement per E-Mail. Einer der Empfänger hatte jedoch zuvor – ebenfalls per E-Mail – der Nutzung seiner Daten für werbliche Zwecke widersprochen. Auf seine Aufforderung, dies künftig zu unterlassen, reagierte das Unternehmen nicht. Der Kunde klagte. Vor Gericht argumentierte das Unternehmen, der Kläger habe für seinen Widerspruch Kundenverwaltungs-System nutzen müssen, statt eine E-Mail zu senden.
Das Urteil: Die Richter am Amtsgericht entschieden im Sinne des Klägers. Das Versenden von Werbemails gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stelle einen Eingriff in dessen geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, so die Richter.
Den Einwand des Unternehmens, der Kläger habe in seinem Kundenverwaltungssystem bestimmte Einstellungen selbst ändern müssen, ließen sie nicht gelten. Der Widerspruch sei an keine bestimmte Form gebunden. Die Verwaltung ihrer Kundendaten sei allein Sache des beklagten Unternehmens und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Das Amtsgericht untersagte eine weitere Kontaktaufnahme per E-Mail für Werbezwecke. Sollte sich der Anbieter des Pay TV-Kanals nicht daran halten, drohen ihm jetzt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine sechsmonatige Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für den Geschäftsführer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 5. August, Az. 142 C 1633/22)
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