Vertraglich lässt sich vieles regeln – aber nicht alles sei sinnvoll, meint Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Baurecht aus Aurich: „Gerade bei Fälligkeiten, Mahnkosten und Verzugszinsen gibt es gute gesetzliche Regelungen, auf die man nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder eine Rechnung hinweisen muss!“ Zwar seien auch Abweichungen von diesen Regelungen möglich. „Aber die sind lassen sich auf Privatkunden oft nicht anwenden.“
Sinnvoller sei es, sich auf andere Aspekte zu konzentrieren, um das Risiko eines Forderungsausfalls zu senken:
Konkretisieren Sie Ihre Verträge
Eine der wichtigsten Maßnahmen, um Forderungen abzusichern, seien eine vollständige Leistungsbeschreibung und eine saubere Kalkulation, betont Hinrichs:
- Sind die auszuführenden Leistungen im Vertrag nicht ausreichend beschrieben, dann lässt sich später schwerer beurteilen, ob ein Werk mangelhaft ist.
- Auch wenn es um nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Kunden geht, lässt sich so besser entscheiden, ob die Änderung noch Teil der vereinbarten Leistung oder eine zusätzliche kostenpflichtige Leistung ist.
- Ebenso wichtig ist, dass der Preis sauber kalkuliert wurde. Hat sich ein Handwerker verkalkuliert oder ist ihm ein Schreibfehler unterlaufen, dann ist es fast unmöglich, davon noch abzuweichen.
Abschlagszahlungen – und Ihr Recht auf Arbeitsverweigerung
Grundsätzlich bietet Paragraf 632 a BGB die Möglichkeit, Abschläge in Rechnung zu stellen. „Das gilt automatisch, auch wenn es nicht im Vertrag steht. Aber ich rate dennoch dazu, es in den Vertrag aufzunehmen, das schafft Klarheit“, betont Hinrichs.
Positiver Nebeneffekt von Abschlagsrechnungen: Zahlt der Kunde einen Abschlag nicht, dann können Sie die Arbeit vorläufig einstellen. So geht es:
- Mahnen Sie gerade bei Abschlägen schnell: „Eine Woche nach Rechnungsausgang sollte das Geld da sein, sonst sollten Sie mahnen“, rät Hinrichs.
- Setzen Sie in der Mahnung eine Frist von einer Woche für die Zahlung und weisen Sie darauf hin, dass Sie andernfalls die Arbeiten vorläufig einstellen werden und sich eine Kündigung vorbehalten.
- Geht die Zahlung trotz Mahnungsfrist nicht ein, dann stellen Sie die Arbeiten ein. Schreiben Sie eine zweite Mahnung und drohen Sie mit endgültiger Kündigung, falls der Kunde auch diese Frist verstreichen lässt.
Das Problem dabei: Rein rechtlich können Sie bei einem solchen Vorgehen erst nach zwei Wochen die Arbeit einstellen – bis dahin gehen Sie also weiter in Vorleistung. Lässt sich da nicht etwas machen? „Wir können Betrieben natürlich nicht empfehlen, gegen Gesetze zu verstoßen und die Arbeit früher einzustellen“, sagt Hinrichs. „Aber ein Handwerker sollte sich überlegen, ob er bei so einem Kunden mit Volldampf weiterarbeitet.“ Manchmal genüg auch ein klein wenig psychologischer Druck auf die Kunden, „wenn man zum Beispiel schon mal den Bauwagen oder die Mischmaschine vorrübergehend, weil sie woanders benötigt werden – die Auftraggeber stehen ja auch unter Zeitdruck“.
Und wenn der Kunde mit Schadenersatz droht? „Ausschließen lässt sich das natürlich nicht, aber in der Praxis ist es außerordentlich schwer, einen Schaden nachzuweisen. Dafür sind Baustellen heute viel zu komplex.“
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