Der Fall: Ein Unternehmen least zwei Fahrräder für einen Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Die Leasingraten werden durch Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttolohn abgezogen. Der Mitarbeiter erkrankt und erhält nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von seiner Krankenversicherung. Nach seiner Genesung werden die angefallenen Leasingraten vom Arbeitgeber von der nächsten Lohnzahlung abgezogen. Der Mitarbeiter klagt dagegen und argumentiert, dass ihm die Konsequenzen des Fahrradüberlassungsvertrags nicht klar waren und er unangemessen benachteiligt wird.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Aachen entscheidet zugunsten des Arbeitgebers. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht auch während entgeltfreier Beschäftigungszeiten. Dies sei nicht überraschend, da der Mitarbeiter die Initiative ergriffen hat, um das Fahrrad seiner Wahl zu leasen. Er finanziere die Nutzung des Fahrrads durch die Gehaltsumwandlung faktisch aus seinem eigenen Einkommen. Selbst bei längerer Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad in seinem Besitz und er könne es weiterhin nutzen. Daher bleibe seine Pflicht zur Zahlung der Leasingraten bestehen. Diese Regelung benachteilige den Mitarbeiter nicht unangemessen. (Urteil vom 2. September 2023, Az. 8 Ca 2199/22)
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