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Fahrer lädt Elektroauto in der Garage

Inhaltsverzeichnis

Fuhrpark

Diese Steuervorteile gibt es für E-Mobilität & Co

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Qual der Mobilitätswahl. Aber wie betrachtet eigentlich der Fiskus die verschiedenen Mobilitätslösungen?

Auf einen Blick:

  • Hybridfahrzeuge verfügen über einen Elektro- und einen Verbrennungsmotor. Damit gelten sie nicht als Elektrofahrzeug und werden steuerlich nicht begünstigt.
  • Die Bundesregierung hat die Förderung für Elektromobilität bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
  • Bei der Dienstlichen Nutzung eines Fahrrads muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach den Arbeitsschutzvorschriften ein- und unterweisen.
  • Die Steuerbefreiung gilt für erstmalige Fahrradüberlassungen bis zum 31. Dezember 2021.
  • Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil darf nicht in Form einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden.

Die Politik unternimmt viel, damit neue Formen der Mobilität endlich in Schwung kommen und auch in gewerbliche Fuhrparks Einzug halten. Bei der Vielzahl von neuen Möglichkeiten, die Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber gewährt werden können, ist es manchmal aber schwierig, die Übersicht zu behalten.

Viele Unternehmen setzen sich derzeit intensiv mit Fragen zur Elektromobilität auseinander. Was sind die Vorteile? Sind die Reichweiten überhaupt für eine dienstliche Nutzung geschaffen? Und wie sollte man sich mit Blick auf die Lademöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken am besten aufstellen? Das sind nur einige Fragen, die Fuhrparkleiter umtreiben.

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Steuererleichterungen

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sieht spezielle Regelungen für reine Elektrofahrzeuge vor. So sind diese nach § 3d KraftStG für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren bei einer Erstzulassung des Elektrofahrzeugs zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 gewährt. Danach ermäßigt sich die zu zahlende Steuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 KraftStG).

Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden. Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten hingegen nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt. Ebenfalls nicht steuerbefreit sind Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind (sogenannte Range-Extender-Fahrzeuge).

Hybridfahrzeuge gelten nicht als Elektrofahrzeug und werden steuerlich nicht begünstigt.

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Regeln für den Bonus

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt einen Umweltbonus in Höhe von 2.000 Euro für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug, sofern keine lokale CO2-Emission vom Fahrzeug ausgeht. Für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit weniger als 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer beträgt der Umweltbonus 1.500 Euro.

Diese Förderung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Automobilhersteller mindestens den gleichen Anteil vom Netto-Listenpreis des Basismodells (BAFA-Listenpreis) als Nachlass gewährt. Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf dabei 60.000 Euro netto nicht überschreiten. Damit steigt der Umweltbonus auf 4.000 beziehungsweise 3.000 Euro.

Eigentlich sollte dieser finanzielle Anreiz Ende Juni 2019 auslaufen. Die Bundesregierung hat aber jüngst entschieden, das Programm bis zum 31. Dezember 2020 fortzuführen, sofern der Prämien-Topf in Höhe von insgesamt 1,2 Milliarden Euro nicht bereits vorher aufgebraucht ist. Davon ist allerdings nicht auszugehen.

Halber Listenpreis

Der halbe Listenpreis ist bei einer Anschaffung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen für die Versteuerung des geldwerten Vorteils anzurechnen. Das regelt der § 6 Absatz 1 Nummer 4 des EStG. Grundlage ist die Anschaffung des Fahrzeugs zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 1. Januar 2022. Anwendung findet die Regelung für Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Einschränkungen gibt es aber bei Hybridelektrofahrzeugen: So müssen diese Fahrzeuge die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllen. Danach darf das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer aufweisen oder die Reichweite muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen. Für die Berechnung des Bruttolistenpreises ist wie auch bei konventionell betriebenen Kraftfahrzeugen vom Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Sonderausstattungen, die erst nachträglich erworben werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Bestellt sich etwa ein Elektrodienstwagennutzer nachträglich ein Navigationssystem für die Urlaubsreise in Form eines kostenpflichtigen Softwareupdates beim Fahrzeughersteller, berührt das den Bruttolistenpreis nicht.

Fahrzeuge, die zum Beispiel bereits 2018 angeschafft und zugelassen wurden, profitieren ebenfalls von einem verringerten Listenpreis. Hier werden die enthaltenen Kosten des Batteriesystems zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs gemindert. Für 2018 zugelassene Fahrzeuge beträgt die Minderung 250 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, höchstens aber 7.500 Euro.

Die Vergünstigungen zur Berechnung des geldwerten Vorteils gelten übrigens auch, wenn die Versteuerung über die Individualmethode mittels eines Fahrtenbuchs erfolgt.

Zu Hause laden?

Wer in einer Wohnungseigentumsanlage wohnt, sollte sich vorher genau informieren, ob eine Ladeeinrichtung an der Wand in der Garage oder am Carport installiert werden darf und dafür elektrische Leitungen gelegt werden dürfen. Denn sobald Gemeinschaftseigentum betroffen ist, dürfen auch die anderen Eigentümer mitreden. Effektive Ladeeinrichtungen benötigen Starkstrom (400 Volt). Dafür muss vom Hausanschluss aus eine Kabelverlegung erfolgen – und die verläuft zwangsläufig über Gemeinschaftseigentum, bis sie schließlich da endet, wo die Ladevorrichtung aufgebaut werden soll. Wurde die Installation von Ladeeinrichtungen nicht bereits in der Teilungserklärung gestattet, bedarf es nach derzeitiger Rechtslage deshalb eines einstimmigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Installation der Ladeeinrichtung.

Ebenso wenig dürfen Mieter einfach eine Wallbox oder sonstige Ladevorrichtung installieren lassen. Denn solche Maßnahmen sind bauliche Veränderungen, die ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet sind.

Auch wenn die notwendigen Zustimmungen vorliegen, sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, dass zunächst von einer Elektrofachkraft eine Überprüfung und Freigabe des Netzanschlusses für das Laden von Elektrofahrzeugen erfolgt – und dass dies auch schriftlich dokumentiert wird. Wer diese Kosten tragen soll, sollte ebenfalls vorher geklärt werden. Darüber hinaus ist eine jährliche elektrotechnische Überprüfung zu empfehlen.

Ist der Arbeitgeber Eigentümer der Wallbox oder wird diese in Form von Leasing zur Verfügung gestellt, ist die jährliche Überprüfung ohnehin Pflicht. Denn in dem Fall handelt es sich um eine gewerbliche elektrische Anlage.

Dienstfahrräder

Bei Fahrrädern, die der Arbeitgeber Angestellten auch zur privaten Nutzung überlässt, muss zunächst unterschieden werden, ob das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt wird oder die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgt.

Erhält der Arbeitnehmer das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Lohn und ist das Fahrrad vom Arbeitgeber erstmals ab dem 1. Januar 2019 einem Arbeitnehmer überlassen worden, muss der geldwerte Vorteil nicht versteuert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein E-Bike, ein Rennrad oder das gute alte Hollandrad handelt. Die Steuerbefreiung gilt für erstmalige Fahrradüberlassungen bis zum 31. Dezember 2021. Eine Anrechnung der Steuerbefreiung auf die Entfernungspauschale erfolgt nicht.

Bei Elektrofahrrädern, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, ist zu beachten, dass solche Räder als Kraftfahrzeug behandelt werden. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Elektrodienstwagen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Lediglich die Fahrt von zu Hause ins Büro muss anders als bei einem Pkw nicht zusätzlich versteuert werden.

Wurde ein Dienstfahrrad erstmals vom Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2019 dem Arbeitnehmer überlassen, bleibt es bei der alten Ein-Prozent-Versteuerung für die private Nutzung einschließlich Wegefahrten. Das gilt auch, wenn das Fahrrad ab dem 1. Januar 2019 an einen anderen Nutzer weitergegeben wird.

Gehaltsumwandlung

Wurde das Dienstfahrrad erstmals ab dem 1. Januar 2019 einem Arbeitnehmer überlassen – egal, wann das Fahrrad angeschafft wurde –, halbiert sich der Bruttolistenpreis. Bei einer Gehaltsumwandlung muss ein Arbeitnehmer also weiterhin den geldwerten Vorteil versteuern, aber nach dem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13. März 2019 seit dem 1. Januar 2019 eben nur noch mit 0,5 Prozent. Wurde das Fahrrad einem Arbeitnehmer hingegen bereits vor dem 1. Januar 2019 erstmals übergeben, bleibt auch hier alles beim Alten. In dem Fall muss weiterhin ein Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Eine Fahrradüberlassung gegen Gehaltsumwandlung bei tariflich gebundenen Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn dies entweder im Tarifvertrag unmittelbar vorgesehen ist oder wenn dort eine Öffnungsklausel besteht, wonach eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen werden darf.

Fahrradvorschriften

Bei der dienstlichen Nutzung eines Fahrrads muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach den Arbeitsschutzvorschriften ein- und unterweisen. Hier gilt nichts anderes als bei Dienstwagen. Zudem sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, bei dienstlich veranlassten Fahrten mit dem Zweirad aus Sicherheitsgründen einen Helm zu tragen. Dieser muss nicht unbedingt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden – zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber es dem Mitarbeiter überlässt, ob die Fahrt mit dem Fahrrad oder mit einem anderen Verkehrsmittel durchgeführt wird.

Fahrräder, die ausschließlich mit Muskelkraft angetrieben werden, und Pedelecs 25 (auch mit Anfahr-/Anschiebehilfe) fallen nicht unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (vgl. DGUV Information 208-047), sodass für diese Fahrradtypen keine Sachkundigenpüfung (UVV-Prüfung) durchgeführt werden muss. Allerdings ist diese dennoch häufig Bestandteil eines FullService-Leasings. Pedelecs 45 fallen dagegen unter die DGUV Vorschrift 70, wenn sie dienstlich genutzt werden. Denn solche Fahrräder werden rechtlich als Krafträder behandelt. Hier ist einmal im Jahr die Prüfung zwingend erforderlich.

Diensträder kaufen?

In der Regel werden die Diensträder für die Dauer von 36 Monaten geleast. Danach erhält der Arbeitnehmer oft eine Kaufoption. Leasinganbieter bieten dabei das Rad in der Regel zu 15 bis 20 Prozent des Bruttolistenneupreises an. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt der Restwert jedoch in der Regel bei 40 Prozent. Die Differenz ist dann ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Einige Leasinganbieter nehmen hierfür nach § 37b EStG auf eigene Kosten eine Pauschalversteuerung vor, sodass der Käufer nichts mehr versteuern muss.

Jobticket & Co.

Ja, auch hier hat der Gesetzgeber Arbeitgebern einige Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand gegeben. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt ein sogenanntes Jobticket für Straßenbahn, Regionalbahn oder Bus zur Verfügung, liegt seit diesem Jahr darin kein zu versteuernder geldwerter Vorteil mehr vor. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr und nicht nur für den Weg zur Arbeit. Diese Form der Steuerbefreiung ist allerdings ausschließlich an den Linienverkehr gekoppelt.

Wer als Arbeitgeber zum Beispiel Taxisammelfahrten des Arbeitnehmers unterstützt, weil dieser auf dem Land wohnt und der Personennahverkehr für ihn nicht in Frage kommt, kann das zwar tun, allerdings nicht steuerfrei. Auch beim Jobticket gilt: Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil darf nicht in Form einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt werden. Nur wenn das Ticket on top zum Gehalt kommt, ist es steuerfrei. Allerdings sollten Arbeitnehmer dabei beachten, dass diese steuerfreien Leistungen bei der Einkommensteuererklärung auf ihre Entfernungspauschale angerechnet werden, sodass sich der Werbungskostenabzug entsprechend mindert.

Ausblick: Mehr Steuervorteile geplant!

Bis Ende 2019 soll der Gesetzgeber weitere Steuervorteile beschließen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung Ende Juli vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

  • Lieferfahrzeuge: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
  • Firmenwagen: Die Halbierung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird bis Ende 2030 verlängert.
  • Ladevorrichtung: Der Steuervorteil auf das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers wird bis Ende 2030 verlängert. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung.
  • Steuerfreies Jobticket: Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
  • Dienstrad: Die Steuerfreiheit bei Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber für Elektrofahrräder und herkömmliche Fahrräder wird bis Ende 2030 verlängert.

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