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Eisenleger bei Armierungsarbeiten

Gesetzesänderung bei Hauptunternehmerhaftung

Achtung: Schärfere Regeln für Arbeit mit Subunternehmen

Seit 1. Juli gilt eine neue Regelung bei der Hauptunternehmerhaftung. Die BG Bau sagt, worauf Betriebe bei ihren Subunternehmern achten sollten.

Hauptunternehmer müssen für die gesamte Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Subunternehmer rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für die Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hin. Anlass ist eine Änderung im IV. Sozialgesetzbuch (SGB IV), die seit 1. Juli gilt.

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„Die Regelung wirkt der Möglichkeit von Subunternehmen entgegen, sich etwa durch vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge, Dumpinglöhne oder das Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen“, sagt Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG Bau.

Laut Berufsgenossenschaft werden in der Bauwirtschaft rund 30 Prozent der Leistungen von Subunternehmen erbracht. Arenz rät „Auftraggebern bei ihren Nachunternehmen“ zu prüfen, „ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden“.

Unternehmen, die mit Subunternehmen zusammen arbeiten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften.

Haftungsausschluss geklärt: Die BG Bau weist darauf hin, dass ein Verschulden des Hauptunternehmers ausgeschlossen werden kann, wenn es Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Nachunternehmen mittels einer Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft aufzeigen kann.

Lange wurde diskutiert, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen ausreicht, wenn vor Vertragsvergabe und gelegentlich während des Bauzeitraums eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Diesen Streit sieht die BG Bau durch die Änderung von Paragraf 28e, Absatz 3f, Satz 1 SGB IV beigelegt.

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