Bei den Lohnnebenkosten gibt es 2019 einige Veränderungen. Zusätzliche Belastungen kommen auf Arbeitgeber vor allem durch die Anhebung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu. Der steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozentpunkte. Abweichend davon gilt für Kinderlose ein Beitragssatz von 3,3 Prozent.
Auch eine Veränderung bei der gesetzlichen Krankenversicherung dürfte Betriebe belasten, denn künftig werden die Beiträge wieder vollständig paritätisch finanziert. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie vom 1. Januar an auch für die Hälfte des Zusatzbeitrages aufkommen müssen. Bislang zahlen gesetzlich versicherte Mitarbeiter den Zusatzbeitrag komplett aus eigener Tasche.
Bei der Arbeitslosenversicherung dürfen Betriebe hingegen mit Entlastungen rechnen. Denn der Beitrag sinkt per Gesetz dauerhaft um 0,4 Prozentpunkte. Hinzu kommt eine zusätzliche Absenkung per Verordnung um 0,1 Prozentpunkte, die bis Ende 2022 befristet ist. Insgesamt beträgt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 2019 somit 2,5 Prozent.
Niedriger fällt vom kommenden Jahr an auch der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung aus. Er sinkt von 18,7 auf 18,6 Prozent. Grund für die Absenkung des Beitragssatzes ist die hohe Nachhaltigkeitsrücklage von geschätzten 32,9 Milliarden Euro zum Jahresende, so die Bundesregierung. Denn laut gesetzlichen Vorgaben müsse der Beitragssatz gesenkt werden, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt.
Beitrag vom 27. Dezember 2018, aktualisiert am 2. Januar 2019.
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