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Auktionen sind verbindlich

Auktionen sind verbindlich

Verkaufsangebote sind bei einer Auktion im Internet genauso rechtsverbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung festgestellt.

Verkaufsangebote sind bei einer Auktion im Internet genauso rechtsverbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer Grundsatzentscheidung festgestellt (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01 vom 7. November 2001). Ein Autohändler hatte einen neuen Passat, dessen Listenpreis bei rund 57.000 Mark lag, im Online-Auktionshaus Ricardo.de privat zur Versteigerung angeboten. Der Startpreis betrug zehn Mark, ein Mindestpreis wurde nicht festgesetzt. Der Höchstbietende ersteigerte das Auto zu einem Preis von rund 26 000 Mark, woraufhin der Verkäufer die Herausgabe verweigerte. Seine Begründung: Das Angebot sei nicht ernst gemeint gewesen.

Die Richter sprachen nun dem Käufer des PKW Recht zu und führten aus, eine wirksame Willenserklärung könne auch durch Mausklick abgegeben werden. Der Verkäufer habe den Auktionsbedingungen von Ricardo.de ausdrücklich zugestimmt und sich damit verpflichtet, das Höchstgebot zu akzeptieren. Eine nachträgliche Änderung der Auktionsbedingungen sei ausgeschlossen.

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