Diese Gewerke müssen Minijobber sofort melden
Am Bau, in der Gebäudereinigung und für Friseure und Kosmetiker gilt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Das hat auch Konsequenzen für Minijobs.
Arbeitgeber, deren Gewerk von Schwarzarbeit besonders betroffen ist, müssen ihre Minijobber noch vor Arbeitsantritt bei der Rentenversicherung anmelden. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Im Handwerk gilt diese Regelung für Arbeitgeber der Baugewerke, im Gebäudereiniger-Handwerk sowie für Friseure und Kosmetiker. Das Fleischerhandwerk ist hingegen seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt.
Sofortmeldung: Was ist zu tun?
Arbeitgeber in den betroffenen Gewerken müssen die sogenannte Sofortmeldung spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln. Sie kann, wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung, über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal abgegeben werden und wird direkt an die DSRV gesendet. Im Fall einer Kontrolle könne die Meldung dort jederzeit abgerufen werden, heißt es von der Minijob-Zentrale. Falls der Minijobber seine Beschäftigung nicht aufnimmt, muss der Arbeitgeber die Meldung stornieren.
Wichtig: Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber also immer zwei Meldungen abgeben:
- die Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20 und
- die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10.
Welche Daten werden übermittelt?
Die Sofortmeldung muss folgende Informationen umfassen:
- Vor- und Nachname des Minijobbers,
- Versicherungsnummer des Beschäftigten,
- Betriebsnummerdes Arbeitgebers und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, müssen laut Minijob-Zentrale stattdessen Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Beschäftigten angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeitgebern die Versicherungsnummer später mit.
Falls die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben wird, kann das bei einer Prüfung Konsequenzen haben, warnt die Minijob-Zentrale. Da die Meldungen bei der Rentenversicherung zentral gespeichert werden, kann auch der Zeitpunkt der Abgabe überprüft werden. Eine verspätete Meldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder.
Tipp: Sie wollen alle wichtigen Meldungen zum Thema Minijob erhalten? Dann abonnieren Sie den handwerk.com-Newsletter. Jetzt anmelden!
-square.jpg&w=1080&q=75)



