Neue Regeln: Wann müssen Betriebe E-Rechnungen berichtigen?
Handwerksbetriebe müssen E-Rechnungen nicht bei jeder Änderung von Zahlungen korrigieren – und auch bei Änderungen im Aufmaß gibt es eine Alternative.
Rechnungskorrekturen sind mühsam, besonders bei E-Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun klargestellt, wann solche Korrekturen bei E-Rechnungen nötig sind – und wann nicht. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin:
- Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich, wenn sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG ändert. Das gilt etwa für Skonti, für Nachlässe wegen Mängelrügen, sofern diese keine Auswirkungen auf die abgerechnete Leistung haben, und für die Rückgängigmachung einer Leistung.
- Eine berichtigte Rechnung muss der Auftragnehmer jedoch ausstellen, wenn sich die Leistungsbeschreibung ändert, etwa durch Änderungen im Aufmaß einer Bauleistung.
- Alternativ zur Rechnungsberichtigung erlaubt das BMF eine Rechnungsberichtigung in Form einer elektronischen Gutschrift durch den Auftraggeber – vorausgesetzt, beide Parteien haben dies zuvor vereinbart. In der Gutschrift muss der Auftraggeber dann „in spezifischer und eindeutiger Weise auf die ursprüngliche Rechnung“ hinweisen. (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243)
Bisher lief der Einigungsprozess in der Bauwirtschaft anders: Der Leistende stellte eine Rechnung aus, der Leistungsempfänger korrigierte das Aufmaß handschriftlich, der Leistende akzeptierte die Änderungen, stellte aber keine neue Rechnung. Dieses Verfahren lasse sich jedoch nicht auf E-Rechnungen übertragen, erklärt der ZDH. Die Gutschrift-Variante sei daher ein Entgegenkommen der Finanzverwaltung. Ob sie in der Praxis funktioniert, müsse sich erst noch zeigen.
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