BMF-Schreiben

Neue Regeln zur Stromkostenerstattung für E-Dienstwagen

Stromkosten für Elektro-Dienstwagen steuerfrei erstatten: Diese Nachweise brauchen Arbeitgeber, wenn Mitarbeitende ein Fahrzeug zuhause laden.

2 Min.12.03.2026, 14:35 Uhr
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Seit Anfang 2026 dürfen Arbeitgeber nur noch die tatsächlich angefallenen Stromkosten steuerfrei ersetzen.
Seit Anfang 2026 dürfen Arbeitgeber nur noch die tatsächlich angefallenen Stromkosten steuerfrei ersetzen. RioPatuca - stock.adobe.com
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Elektro- und Hybridfahrzeuge sind bei Arbeitnehmern als Dienstwagen gefragt – auch aus steuerlichen Gründen:

  • Zwar müssen sie den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern, doch dieser fällt bei E-Fahrzeugen geringer aus als bei Verbrennern.
  • Außerdem können Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten, wenn Mitarbeitende den Dienstwagen zu Hause laden.

Bislang war dieser Auslagenersatz unkompliziert per Pauschalbetrag möglich. Doch das hat sich geändert: Seit Anfang 2026 sind Pauschalen für die Stromkostenerstattung nicht mehr erlaubt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regeln dafür in einem Schreiben neu gefasst: Arbeitgeber dürfen nur noch die tatsächlich angefallenen Stromkosten steuerfrei ersetzen. Das ist aufwändiger als die alte Regelung, da einige Nachweise erforderlich sind.

Strommenge: nur mit Stromzähler

Mitarbeitende müssen die geladene Strommenge nachweisen. Das ist auf drei Wegen möglich:

  • über fahrzeuginterne Messsysteme, die Strommenge und Ladeort erfassen,
  • mit mobilen Stromzählern, die zwischen Fahrzeug und Stromquelle geschaltet werden,
  • durch eine Wallbox mit separatem Stromzähler für den Dienstwagen.
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Tipp: Steuerberater empfehlen, dass die Wallbox eichrechtskonform oder zumindest MID-zertifiziert sein sollte. MID steht für die europäische Messgeräterichtlinie „Measuring Instruments Directive“. Davon ist im BMF-Schreiben zwar nicht die Rede. Doch das Schreiben zielt auf objektiv richtige Werte ab  – und die sind mit geeichten oder MID-konformen Zählern sicher nachweisbar.

Strompreis: Pauschalwert oder Kostennachweis

Wie hoch die Kostenerstattung ausfällt, hängt außerdem vom Strompreis je Kilowattstunde ab. Für den Nachweis haben Arbeitgeber ein Wahlrecht:

  • Variante 1: Arbeitgeber können für die Berechnung den Durchschnittsstrompreis für Haushalte nutzen, den das Statistische Bundesamt (Destatis) ermittelt. Das BMF bezeichnet diese Lösung als „Strompreispauschale“. Destatis gibt verschiedene Werte an, nach Verbrauchsmengen mit und ohne Steuern. Maßgeblich ist immer der Preis des ersten Halbjahres des Vorjahres inklusive Steuern und Abgaben für einen Jahresverbrauch von 5.000 bis 15.000 Kilowattstunden. Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet. Für 2026 beträgt er 34 Cent pro Kilowattstunde – das ist der Durchschnittspreis für das erste Halbjahr 2025.
  • Variante 2: Alternativ können Mitarbeitende die tatsächlichen Stromkosten nachweisen. Dafür müssen sie ihre Stromverträge und Abrechnungen vorlegen. Entscheidend ist dann der jeweilige Haushaltstarif, also der Preis pro Kilowattstunde einschließlich eines anteiligen Grundpreises. Bei dynamischen Tarifen kann der durchschnittliche monatliche Preis pro Kilowattstunde herangezogen werden.

Die Strompreispauschale ist für Arbeitgeber die einfachere Lösung. Auch für Mitarbeitende kann sie vorteilhaft sein, wenn ihr persönlicher Stromtarif unter der Pauschale liegt. Ist der Tarif höher, entsteht ein Nachteil.

Wichtig: Arbeitgeber können jedes Jahr neu zwischen diesen beiden Varianten wählen. Die gewählte Methode gilt dann für das gesamte Kalenderjahr.

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