Urteil

So ist Sponsoring an einen Verein voll abzugsfähig

Wann ist Vereinssponsoring eine Spende, wann Betriebsausgabe? Es kommt auf den Zweck und die Gegenleistung des Vereins an, sagt ein Gericht.

1 Min.16.03.2026, 12:26 Uhr
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Sponsoringzahlungen sind Betriebsausgaben – wenn sie der Werbung des Sponsors dienen. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Sponsoringzahlungen sind Betriebsausgaben – wenn sie der Werbung des Sponsors dienen. Das hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. anews094 - stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Unternehmen unterstützt einen gemeinnützigen Verein finanziell mit einem Mindestbeitrag für jedes seiner verkauften Produkte. Um die Förderung zu erhalten, schreibt der Verein Rechnungen. Das Geld darf er für Projekte in jenen Ländern verwenden, aus denen das Unternehmen Rohstoffe bezieht. Als Gegenleistung darf das Unternehmen den Vereinsnamen und das Logo nutzen, um seine Förderung werbewirksam darzustellen.

Das Unternehmen setzt die Zuschüsse als Betriebsausgaben an und zieht die Vorsteuer aus den Vereinsrechnungen. Doch das Finanzamt sieht das anders: Es handele sich um nicht in voller Höhe absetzbare Spenden, da der Förderzweck die betrieblichen Interessen überwiege. Außerdem fehle für den Betriebsausgabenabzug eine echte Gegenleistung. Die Folge: Das Finanzamt versagt den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg entscheidet zugunsten des Unternehmens. Die Begründung:

  • Die Firma sponsort den Verein, um daraus einen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Sie will durch ihr Engagement Kunden gewinnen und höhere Preise durchsetzen. Dafür hat der Verein eine Gegenleistung erbracht: Er duldet die werbewirksamen Hinweise des Unternehmens auf die Förderung. Folglich handelt es sich nicht um Spenden, sondern um voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Der Verein hat dem Unternehmen sonstige Leistungen in Rechnung gestellt. Daher kann es die Vorsteuer geltend machen. (Urteil 13. November 2025, Az. 2 K 67/23)
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