Logo handwerk.com
Logo handwerk.com
MediadatenÜber handwerk.com Unser TeamNewsletterKontakt
Logo
ImpressumDatenschutzAGB
Recht

Stundenlohnvertrag: Handwerker müssen Rechnung nicht aufschlüsseln

Müssen Handwerker die Leistungen bei einem Stundenlohnvertrag detailliert aufschlüsseln? Der BGH hat in einem Streit zwischen Handwerker und Kunde für Klarstellung gesorgt.

2 Min.20.04.2023, 15:51 Uhr
Von
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold
Ein Mann mit einer Cap hält ein Dokument mit der Aufschrift "Aufschrift" in die Kamera.
Abrechnung von Stundenlohnverträgen: Laut BGH ist keine detaillierte Abrechnung erforderlich, aber sie kann vertraglich vereinbart werden. Dan Race - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Stundenlohnvertrag: Handwerker müssen Rechnung nicht aufschlüsseln. In: /recht/stundenlohnvertrag-handwerker-muessen-rechnung-nicht-aufschluesseln, 20.04.2023, /recht/stundenlohnvertrag-handwerker-muessen-rechnung-nicht-aufschluesseln (abgerufen am: 05.11.2026)

Infos zum Zitiervorschlag

Hinweis: Wenn Sie etwas googeln, bekommen Sie neben den normalen Ergebnissen auch eine Box mit aktuellen News angezeigt. Wenn Sie handwerk.com als bevorzugte Quelle hinterlegen, tauchen unsere Inhalte dort häufiger für Sie auf. Fügen Sie handwerk.com hier als bevorzugte Quelle hinzu.

Anzeige

Relevante Themen

Baurecht
Anzeige
Anzeige
Anzeige
Anna-Maja Leupold
Anna-Maja Leupold

Redakteurin für Recht, Politik & Wirtschaft und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Maler erhält den Auftrag, 15 Reihenhäuser zu streichen. Nach Abschluss der Arbeiten stellt er die Schlussrechnung aus. Darin listet der Handwerker alle Stunden auf, die er für die einzelnen Arbeiten in den Häusern aufgewendet hat. Pro Stunde setzt der Maler 38 Euro netto an und ermittelt den ausstehenden Werklohn. Rund 28.000 Euro fordert er von seinem Kunden. Doch der weigert sich, zu zahlen. Die Stundenlohnarbeiten seien nicht nachvollziehbar abgerechnet worden, behauptet er.

Das lässt sich der Handwerker nicht gefallen und klagt. Zunächst verliert er vor dem Landgericht München. Auch vor dem vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat der Maler keinen Erfolg. Doch dann landet der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Das Urteil: Der BGH hebt das Urteil vom OLG auf und gibt dem Handwerker Recht. Die Karlsruher Richter verweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach müssen Unternehmer bei der Abrechnung von Stundenlohnverträgen nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind und mit welchen Stundensätzen sie diese Leistung abrechnen. Nicht nötig sei hingegen, die abgerechneten Stunden einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen. Eine solche Zuordnung mag laut BGH zwar sinnvoll sein, doch zur Darlegung des Zeitaufwands sei sie nicht erforderlich.

Ganz geklärt ist der Rechtsstreit zwischen dem Handwerker und dem Kunden damit nicht. Der BGH hat den Fall zur weiteren Verhandlung zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. (Urteil vom 1. Februar 2023, Az.: VII ZR 882/21)

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Empfohlene Artikel

Porträt FRank Bleitner
Gebäudereiniger fordern mehr Wirtschaftlichkeit bei der Vergabe

Vergabe: „Prozesskosten würden sinken“

Eine qualitätsorientierte Vergabe kann sich für öffentliche Auftraggeber auszahlen, sagt Frank Bleitner. Der Landesinnungsmeister fordert den Blick auf die Gesamtkosten.

Baurecht
Geschäftsmann bei der Arbeit am Schreibtisch: Büroarbeit, Finanzen und Buchhaltung
Rechnung ohne Aufmaß?

„Rechnung nicht prüffähig“ müssen Kunden begründen

Gehört zur Schlussrechnung immer ein Aufmaß? Nein, sagt dieses Gericht. Eine Rechnung kann auch ohne Aufmaß prüffähig sein. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Baurecht
Handwerker installiert eine Photovoltaikanlage
Installation von Photovoltaik-Anlagen

Photovoltaik: Verbändevereinbarung auf weitere Gewerke ausgeweitet

Die Verbändevereinbarung zur Installation von Photovoltaikanlagen wurde erweitert – um zwei Verbände und eine Berufsgenossenschaft. Wer künftig dabei ist und worum es genau geht.

Baurecht