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Elektronische Steuererklärung: Welche Ausnahmen gibt es?

Selbstständige müssen Steuererklärungen, Steuervoranmeldungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und E-Bilanzen elektronisch übermitteln. Doch es gibt Ausnahmen.

Auf einen Blick:

  • Unternehmer, die keine Ahnung von Computern und Internet haben, können auf Antrag ihre Steuererklärung in Papierform erstellen und das mit „persönlicher Unzumutbarkeit“ begründen.
  • Liegt persönliche Unzumutbarkeit vor, dann ist eine wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn sich der Steuerpflichtige eigentlich einen Steuerberater leisten könnte, spielt das dann keine Rolle mehr.

Finanzämter akzeptieren nur noch elektronische Steuerklärungen. Eine Ausnahme müssen sie nach Paragraf 150 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) nur machen, wenn das Erstellen einer elektronischen Steuererklärung „wirtschaftlich oder persönlich“ unzumutbar wäre. Konkret nennt die Abgabenordnung als Gründe einen „nicht unerheblichen finanziellen Aufwand“ oder wenn der Steuerpflichtige „nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt“ dazu in der Lage ist.

Was bedeutet "Unzumutbarkeit"?

Was diese Ausnahmen in der Praxis bedeuten, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin Brandenburg:

  • Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liege vor, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und diese mit „nicht unerheblichem finanziellen Aufwand“ beschaffen müsste.
  • Persönliche Unzumutbarkeit liege vor, wenn der Steuerpflichtige „über keinerlei Medienkompetenz verfügt“ und zum Beispiel aufgrund seines Alters auch keinen Zugang mehr zur Computertechnik findet.

Keine automatische Pflicht zur Steuerberatung

Sehr klar äußert sich das Finanzgericht auch zu einigen Argumenten, mit denen ein Finanzamt den Unternehmer in diesem Fall dennoch zur elektronischen Abgabe zwingen wollte:

Wenn eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, spielt es keine Rolle mehr, ob die elektronische Erklärung wirtschaftlich zumutbar wäre. Selbst wenn sich der Steuerpflichtige die Hilfe eines Steuerberaters bei der elektronischen Erklärung leisten könnte, ist er dazu nicht verpflichtet.

Einen Antrag auf Abgabe in Papierform darf das Finanzamt auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass die elektronische Erklärung von gelegentlich unentgeltlich mitarbeitenden Angehörigen erledigt werden könnte. Das sei nur zulässig, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im Betrieb dazu verpflichtet wären, zum Beispiel als Mit-Geschäftsführer.

Der Fall: 64-Jähriger Chef eines Kleinstbetriebs

In dem behandelten Fall hatte ein Unternehmer die elektronische Abgabe für eine kleine Unternehmergesellschaft (UG) mit geringen Umsätzen abgelehnt. Zwar ließ der Unternehmer für seinen Hauptbetrieb mit 500.000 Euro Jahresumsatz die elektronische Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen.

Doch er selbst habe keine Ahnung von Computern, nur seine gelegentlich mithelfende Frau. Er sei auch zu alt (64), um sich noch hinein in die Computertechnik einzuarbeiten. Und der Einsatz eines Steuerberaters sei für die UG wirtschaftlich nicht tragbar. Das Gericht gab dem Unternehmer recht. (Urteil vom 14. Februar 2018, Az. 3 K 3249/17).

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