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Recht

Leistungen aus Gefälligkeit: Wer haftet bei Mängeln?

Kleine Gefälligkeiten sind auf dem Bau Gang und Gäbe. Aber solche Zusatzleistungen können Betriebe teuer zu stehen kommen. Das Problem: die Haftung bei Mängeln.

Auf einen Blick:

  • Aus reiner Gefälligkeit für Kunden eine Leistung auf der Baustelle zu erbringen, birgt für Handwerker ein großes Risiko. Denn Betriebe können bei Mängeln später in voller Höhe zur Haftung herangezogen werden, sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig.
  • Ob Betriebe haften, hängt der Expertin zufolge davon ab, ob die Leistung mit Rechtsbindungswillen erfolgt ist. Das bedeutet: Die Leistung muss eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für den Bauherren haben.
  • Praxisproblem: Handwerker werden auf der Baustelle meist spontan um eine Gefälligkeit gebeten. Wegen des Haftungsrisikos rät die Expertin zu äußerster Vorsicht. Von Gefälligkeiten müssen Betriebe aber nicht per se die Finger lassen, wenn sie schriftlich einen Haftungsausschluss vereinbaren.

Aus reiner Gefälligkeit auf der Baustelle mal eben eine Leistung erbringen, die vertraglich mit dem Kunden gar nicht vereinbart ist? „Das ist keine gute Idee“, sagt Rechtsanwältin Jennifer Essig. Denn solche Gefälligkeiten können Handwerker teuer zu stehen kommen. Der Grund: „Aus rein gefälligkeitshalber erbrachten Leistungen kann die volle Haftung resultieren“, warnt die Juristin, die Mitglied bei der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein ist. Doch wann haften Handwerker für Mängel, die sich aus einer solchen Leistung ergeben?

Wann Handwerker bei Gefälligkeiten haften

„Entscheidend für den Umfang der Haftung ist, ob die Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen erfolgt ist“, sagt Essig. Ob sich der ausführende Handwerker durch die zusätzlich Leistung vertraglich binden will, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Juristin zufolge kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden auf einen solchen Rechtsbindungswillen schließen durfte. Das ist in der Regel der Fall, wenn die erbrachte Leistung eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Empfänger hat.

Aber welche Leistungen können Handwerker aus Gefälligkeit erbringen, ohne ins Haftungsrisiko zu rutschen und welche nicht? „Mal auf der Baustelle Dreck wegzufegen, ist sicher kein Problem“, meint Jennifer Essig. Umfassendere Reinigungsarbeiten hingegen könnten nach Einschätzung der Juristin schon kritisch sein. Denn wer beispielsweise eloxierte Alufenster mit einem falschen Reinigungsmittel reinige, könne damit durchaus einen erheblichen Schaden an der empfindlichen Oberfläche verursachen. Die Folge: Handwerker müssen für einen solchen Schaden unter Umständen in voller Höhe aufkommen – sie haften also genauso, wie es bei einer vertraglich geschuldeten Leistung der Fall ist.

Ist die Haftung begrenzt?

„Eine Haftungsbegrenzung gibt es nicht“, betont Essig. Theoretisch gäbe es zwar die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung aus den Umständen heraus. „Doch die ist allgemein sehr selten“, so die Mitarbeiterin der Kanzlei Deubner & Kirchberg. Im Baurecht ist ihr kein solcher Fall bekannt. „Deshalb sollten sich Handwerksunternehmer darüber im Klaren sein, welches Risiko sie eingehen, wenn bei einer aus Gefälligkeit erbrachten Leistung etwas schiefläuft“, sagt die Rechtsanwältin.

Was tun, wenn der Auftraggeber eine Gefälligkeit einfordert?

Auf der Baustelle kommt es häufiger vor, dass Handwerker um eine Gefälligkeit gebeten werden – zum Beispiel, weil durch eine schnelle zusätzliche Leistung ein ganzer Bauabschnitt früher fertiggestellt werden kann. Doch wie sollten sie auf solche Wünsche reagieren?

„Wenn Handwerker grundsätzlich bereit sind, eine geforderte Gefälligkeit zu erbringen, sollten sie auf jeden Fall deutlich machen, dass die Leistung nicht vertraglich geschuldet ist und aus reiner Gefälligkeit erbracht wird“, sagt Rechtsanwältin Essig. Doch das Haftungsrisiko ist damit noch nicht ausgeräumt. Deshalb rät sie in solchen Fällen grundsätzlich dazu, schriftlich einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Mit Datum und Unterschrift des Bauherrn.

Aber was ist zu tun, wenn der nicht bereit ist, den Haftungsausschluss zu unterschreiben? „Dann sollte der Unternehmer ablehnen“, sagt Essig. Wer nun fürchtet, das Klima auf der Baustelle durch eine Ablehnung zu gefährden, für den hat die Juristin einen Tipp: dem Bauherrn das Problem erklären. „Denn oftmals ist den Auftraggebern überhaupt nicht bewusst, welches Haftungsrisiko Betriebe mit einer Gefälligkeit eingehen“, so Essig.

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