Der Fall: Im Rahmen eines Umbauprojekts vereinbarte ein Handwerker mit dem Bauherrn verbindliche Vertragsfristen. Demnach sollte ein Bauabschnitt im Jahr 2008 fertiggestellt werden, der zweite im Jahr 2010. Während der Bauarbeiten kam es unter anderem wegen der Insolvenz eines Rohbauunternehmens zu Verzögerungen.
In der Schlussrechnung machte der Handwerker gestiegene Lohn- und Materialkosten geltend, weil er Teile des ersten Bauabschnitts erst 2011 durchführen konnte. Der Bauherr lehnte ab, daraufhin zog das Unternehmen vor Gericht.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dem Unternehmen kein Anspruch auf die Kompensation der verzögerungsbedingt gestiegenen Lohnkosten zusteht.
Paragraf 642 BGB regele die „Verteilung des vertraglichen Risikos“, wenn der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, ohne dass eine der beiden Parteien daran eine Schuld trifft. Geltend machen könne der ausführende Betrieb dann eine Entschädigung für das Bereithalten von Personal, Material und Werkzeug während der Verzögerung – aber nicht für alle durch die spätere Ausführung entstehenden Nachteile, wie zum Beispiel steigende Lohnkosten.
Hätte sich der Auftragnehmer gegen die Kostensteigerungen anders absichern können? Der BGH sieht nur eine Möglichkeit: Es stehe „den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel in den Vertrag aufzunehmen, um das Risiko von Lohn- und Materialkostensteigerungen auf den Besteller zu verlagern“. Eine solche Vereinbarung hätten die Vertragsparteien in diesem Fall jedoch nicht getroffen.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az. VII ZR 16/17
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