Mindestlohnprüfung durch Auftraggeber: Nicht relevante Informationen muss der Subunternehmer für unkenntlich machen.  
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Mindestlohnprüfung durch Auftraggeber: Nicht relevante Informationen muss der Subunternehmer für unkenntlich machen.  

Inhaltsverzeichnis

Recht

Mindestlohndokumentation: Was muss ich als Subunternehmer offenlegen?

Subunternehmer müssen Auftraggebern Einblick in die Mindestlohndokumentation gewähren. Wie das DSGVO-konform geht, verrät ein Gerichtsurteil: mit extra Aufwand.

  • Gegenüber seinem Auftraggeber verweigert ein Subunternehmer die Vorlage der Mindestlohndokumentation an den Generalunternehmer. Die Sorge des Handwerkers: Er würde mit der Offenlegung gegen die DSGVO verstoßen und sich so strafbar machen
  • Das Oberlandesgericht sieht die Sache anders. Die Herausgabe der geforderten Nachweise verstoße nicht gegen den Datenschutz. Der Generalunternehmer habe ein berechtigtes Interesse an der Mindestlohnprüfung, da er für Mindestlohnverstöße seines Subunternehmers haften müsse.
  • Bei der Weitergabe der personenbezogenen Daten müsse der Subunternehmer allerdings datensparsam vorgehen, betont das Gericht und gibt passende Tipps.

Der Fall: Generalunternehmer fordert Einblick in Mindestlohndokumentation

Ein Generalunternehmer beauftragt einen Gebäudereiniger als Subunternehmer mit Reinigungsarbeiten. Der Vertrag sieht Folgendes vor:

  • Der Gebäudereiniger verpflichtet sich, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten und die geltenden Tarif- und gesetzlichen Mindestlöhne nicht zu unterschreiten.
  • Der Generalunternehmer darf jederzeit aktuelle Nachweise wie Stundennachweise, Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten verlangen.
  • Legt der Subunternehmer die Nachweise nicht vor, darf der Generalunternehmer Zahlungen einbehalten.
  • Zahlt der Subunternehmer nicht den vereinbarten Mindestlohn, darf der Generalunternehmer den Vertrag fristlos kündigen.

Der Subunternehmer reicht mehrere Rechnungen beim Generalunternehmer ein. Doch der verlangt vor der Bezahlung einen Nachweis des Betriebs über die Einhaltung des Mindestlohns. Das lehnt der Handwerker wegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Seine Begründung: Er mache sich strafbar, wenn er Daten wie die Lohnabrechnungen herausgebe. Stattdessen legt er als Nachweis Erklärungen seines Steuerberaters vor, der die Zahlung des Mindestlohns bestätigt. Dem Auftraggeber genügt das nicht, er verweigert die Bezahlung des Handwerks.

Der Fall landet zunächst vor dem Landgericht. Datenschutzrechtliche Bedenken sieht das Gericht nicht. Der verurteilt den Generalunternehmer zwar zur Zahlung von noch offenen rund 10.000 Euro – allerdings nur „Zug um Zug gegen einen geeigneten Nachweis“: Der Subunternehmer müsse geeignete Dokumente vorlegen, damit der Generalunternehmer die Einhaltung des Mindestlohns eigenständig prüfen könne. Die Bestätigung des Steuerberaters genüge als Nachweis nicht.

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OLG-Urteil: Subunternehmer muss Daten unkenntlich machen!

Der Handwerker will das nicht akzeptieren und geht in die nächste Instanz. Doch das OLG Brandenburg bestätigt die Entscheidung. Die DSGVO hindere den Subunternehmer nicht, die geforderten Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns vorzulegen. Sofern die „Grenzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit“ eingehalten würden, sei die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO erlaubt.

Der Generalunternehmer habe ein berechtigtes Interesse an einem Mindestlohnachweis des Subunternehmers. Denn gemäß § 13 Mindestlohngesetz und § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz hafte er für Mindestlohnverstöße des Subunternehmers.

Das OLG stellte auch klar, wie der Subunternehmer personenbezogene Daten „so datensparsam wie möglich“ weitergegeben kann:

  • Der Generalunternehmer könne nur verlangen, dass der Subunternehmer die Mitarbeiterlisten und Stundennachweise für den Zeitraum vorlegt, die die strittigen Abrechnungen betreffen.
  • Die Lohnabrechnungen müssten den Namen des Mitarbeiters, den abgerechneten Bruttolohn, die Lohnart, die Zahl der abgerechneten Stunden und den Stundenlohn enthalten. Alle weiteren Angaben müsse der Subunternehmer aus Datenschutzgründen unkenntlich machen.
  • Angaben, um welchen tariflichen oder gesetzlichen Mindestlohns es sich handelt, seien nicht erforderlich. Anhand der abgerechneten Stunden und des angesetzten Bruttostundenlohnes könne der Generalunternehmer prüfen, ob der Subunternehmer seinen Pflichten nachgekommen ist. (Entscheidung vom 23.2.2022, Az.: 4 U 111/21)

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