Der Mindestlohn ist wieder Wahlkampfthema, doch Politiker sollen nicht über die Lohnuntergrenze entscheiden. Das bekräftigt die Mindestlohnkommission mit neuer Geschäftsordnung.
Mit einer neuen Geschäftsordnung startet die Mindestlohnkommission in eine neue Amtszeit. „Es ist erklärtes Ziel aller Mitglieder der Mindestlohnkommission, zukünftige Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns einvernehmlich zu beschließen", erklärt Christiane Schönefeld, Vorsitzende der Mindestlohnkommission.
Das Gremium ist paritätisch besetzt aus Vertretern der Arbeitgeber und Gewerkschaften. Auf Arbeitgeberseite ist mit Karl-Sebastian Schulte auch ein Vertreter des Handwerks involviert. Zum Start in die dritte Amtszeit der Kommission erklärt der Geschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Es ist gut und Ausdruck einer bewährten Sozialpartnerschaft, dass die Mindestlohnkommission in ihrer konstituierenden Sitzung einvernehmlich eine Geschäftsordnung verabschiedet hat – mit dem erklärten Ziel aller Kommissionsmitglieder, zukünftige Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes einvernehmlich zu beschließen.“
Bei der letzten Entscheidung der Kommission war das nicht so. Laut Mindestlohngesetz entscheidet das Gremium regelmäßig über die Anpassung des Mindestlohns – zuletzt im Sommer 2023. Damals gab es erheblichen Unmut, weil der Beschluss gegen den Willen der Arbeitnehmervertreter gefasst wurde. Die Kommission hatte mehrheitlich dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden zugestimmt, die Lohnuntergrenze in zwei Schritten anzuheben – und zwar zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Die Arbeitnehmervertreter kritisierten diese Mindestlohnanpassung angesichts der hohen Inflation als zu gering.
Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen und besteht insgesamt aus neun Mitgliedern. Darunter sind neben der Vorsitzenden drei Arbeitgebervertreter, drei Arbeitnehmervertreter und zwei wissenschaftliche Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sowie die Vorsitzende. Das Beschlussverfahren ist im Mindestlohngesetz festgelegt:
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird laut Bundesarbeitsministerium alle zwei Jahre von der Kommission überprüft und kann per Verordnung von der Bundesregierung geändert werden. Trotz dieser klaren Regeln für die Erhöhung der Lohnuntergrenze gab es in der Vergangenheit immer wieder politische Einmischung und politische Forderungen. Beispiel: Die Mindestlohnerhöhung zum 1. Oktober 2022. Die hat die damalige Bundesregierung ohne die Kommission auf den Weg gebracht – abgesegnet von Bundestag und Bundesrat. Auch im aktuellen Bundestagswahlkampf 2025 fordern Parteien wie zum Beispiel SPD und Grüne, die Lohnuntergrenze deutlich anzuheben.
ZDH-Geschäftsführer Karl-Sebastian Schulte sieht die nun beschlossene Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission als „klares Signal an die Politik“ sich nicht einzumischen und die Kommission arbeiten zu lassen – und zwar „regelbasiert und unabhängig“. Schulte betont: „Die Kommission hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass sie ihre Verantwortung wahrnimmt, und dass ihre Mitglieder sich darin einig sind, dass auch in Zukunft ein regelbasiertes Verfahren die Grundlage ihrer Arbeit ist und sein muss.“
Zum Jahresanfang ist der gesetzliche Mindestlohn um 41 Cent gestiegen. Er liegt nun bei 12,82 Euro pro Stunde. Wie sich die Lohnuntergrenze in Deutschland weiterentwickelt, wird sich in den nächsten Monaten zeigen. Die Mindestlohnkommission kommt 2025 erneut zu Beratungen zusammen und muss spätestens bis zum 30. Juni 2025 einen Beschluss zur Anpassung der Lohnuntergrenze vorlegen.
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