Der Fall: Ein Betrieb beauftragt einen Dienstleister damit, auf dem Betriebsgelände die Schnee- und Räumpflichten im Winter zu übernehmen. Doch bei einem plötzlichen Kälteeinbruch versäumt der Dienstleister, spät abends Schnee zu räumen und zu streuen. Nachts fährt dann ein Lkw-Fahrer auf den Betriebshof und baut einen Unfall. Die Spedition verklagt den Betrieb daraufhin auf Schadensersatz.
Das Urteil: Zurecht, entscheidet das Landgericht (LG) Köln. Der Betrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hatte und müsse daher Schadensersatz zahlen.
Das Gericht stellte klar, dass Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflichten zwar grundsätzlich an Dritte übertragen können. Wer einen Dienstleister beauftragt, habe aber Kontroll- und Überwachungspflichten – ohne konkreten Anlass müsse ein Dienstleister allerdings nicht kontrolliert werden.
Doch in diesem Fall hätte der Betrieb nach Ansicht des Gerichts handeln müssen: Denn dem Betrieb sei 90 Minuten vor dem Unfall bekannt gewesen ist, dass der Dienstleister trotz plötzlichen Kälteeinbruch weder Schnee geräumt noch gestreut hatte. Er hätte daher selbst tätig werden müssen.
Im Verfahren argumentierte der Betrieb, dass die Schneeräumung für die eigenen Mitarbeiter zu gefährlich gewesen sei. Doch die Richter sahen das anders: Fußgänger, die von Glätte wissen, könnten sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück bewegen. Zudem habe der Betrieb die Möglichkeit gehabt, gegenüber der Spedition eine telefonische Warnung auszusprechen.
(Urteil vom 18. Dezember 2023, Az.: 15 O 169/23)
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