Anonyme Anzeige: Wann muss der Fiskus seine Quellen offenlegen?
Eine Unternehmerin wird anonym beim Finanzamt angezeigt – mehrfach und grundlos. Akteneinsicht erhält sie nicht – doch das Urteil zeigt, wann das möglich ist.
Der Fall: Betrieb wird mehrfach anonym angezeigt
Nach einer anonymen Anzeige prüft das Finanzamt die Kasse eines Cafés. Die Kontrolle bleibt ergebnislos: Es kommt weder zu einer Steuernachzahlung noch zu einem Steuerstrafverfahren.
Die Café-Inhaberin will dennoch ihre Steuerakten einsehen und verlangt zugleich Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. So will sie herausfinden, wer die Anzeige erstattet hat, da sie schon mehrfach Ziel anonymer Hinweise nach einem ähnlichen Muster war. Sie vermutet eine ehemalige Mitarbeiterin dahinter, mit der sie im Streit liegt. Die Inhaberin möchte prüfen, ob sie rechtlich gegen die Frau vorgehen kann. Das Finanzamt verweigert jedoch die Akteneinsicht. Der Fall landet vor Gericht.
BFH: Anonyme Anzeigen bleiben in der Regel anonym
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) weist die Klage auf Einsicht in die anonyme Anzeige ab. Seine Begründung:
- Zwar könne das Finanzamt im Einzelfall nach Ermessen Akteneinsicht gewähren. Dabei müsse es jedoch das Interesse des Steuerpflichtigen gegen die Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abwägen. In der Regel wiege das Geheimhaltungsinteresse schwerer.
- Auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehe nicht. Eine Offenlegung personenbezogener Daten in einer anonymen Anzeige dürfe die Arbeit der Finanzbehörde nicht gefährden. Zudem habe auch der Anzeigeerstatter einen Anspruch auf Identitätsschutz. (Urteil vom 15. Juli 2025, Az. IX R 25/24)
BFH: Finanzämter brauchen anonyme Hinweise
Anonyme Anzeigen sind für die Finanzämter unverzichtbar. Das zeigt nicht zuletzt die wachsende Zahl anonymer Meldeportale in den Bundesländern.
Die Bedeutung anonymer Tipps hat nun auch der BFH unterstrichen: Für eine gerechte Besteuerung seien Finanzämter auf Insiderwissen angewiesen. Diese Informationsquelle „würde versiegen“, wenn Hinweisgeber den Verlust ihrer Anonymität fürchten müssten.
Kein Freibrief für Denunzianten
Eröffnet das Urteil Denunzianten nun Tür und Tor? Nicht unbedingt. Der BFH nennt zwei Ausnahmen, bei denen anonyme Tippgeber mit einer Offenlegung ihrer Identität rechnen müssen:
- Nach § 147 Strafprozessordnung besteht ein Akteneinsichtsrecht in Strafverfahren, also auch in Steuerstrafverfahren. Eine solche Einsicht wäre möglich, wenn eine Anzeige zu einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung führt, so das Gericht.
- Außerdem verweist der BFH auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach können absichtliche Falschbehauptungen dazu führen, dass das Geheimhaltungsinteresse des Tippgebers hinter dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zurücktritt. In solchen Fällen könnte ein Betroffener einen Unterlassungsanspruch haben – und ein Auskunftsrecht zur Identität des Hinweisgebers. (BGH-Urteil vom 22. Februar 2022, Az. VI ZR 14/21)
Im vorliegenden Fall griffen jedoch beide Ausnahmen nicht: Die Kassennachschau hatte keine strafrechtlichen Folgen, und eine absichtliche Falschbehauptung war nicht nachweisbar.
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