Das gilt 2026 für steuerfreie Essenszuschüsse
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden einen Essenszuschuss spendieren, müssen Sie steuerlich einiges beachten: Seit Anfang 2026 gelten neue Sachbezugswerte.
Essenszuschüsse für Mitarbeitende sind ein beliebtes Gehaltsextra. Steuerlich zählen sie als Sachbezug. Doch mit kluger Gestaltung lassen sich Lohnsteuer und Sozialabgaben auf diesen geldwerten Vorteil senken oder vermeiden.
Drei steuerliche Faktoren beim Essenszuschuss
Beim Essenszuschuss sind drei Punkte entscheidend:
1. Sachbezugswert 2026: Der Sachbezugswert für Verpflegung ist die Grundlage für steueroptimierte Essenszuschüsse. Der Gesetzgeber passt diesen Wert jährlich an die Verbraucherpreise an. Für 2026 liegt er bei 345 Euro pro Monat (2025: 333 Euro). Pro Mahlzeit ergeben sich daraus folgende Sachbezugswerte:
- Frühstück: 2,37 Euro
- Mittagessen: 4,57 Euro
- Abendessen: 4,57 Euro
2. Zuschuss des Arbeitgebers: Arbeitgeber können pro Arbeitstag zu einer Mahlzeit bis zu 3,10 Euro steuer- und abgabenfrei beisteuern. Daraus ergeben sich folgende Obergrenzen:
- Frühstück: 5,47 Euro (2,37 Euro + 3,10 Euro)
- Mittagessen: 7,67 Euro (4,57 Euro + 3,10 Euro)
- Abendessen: 7,67 Euro (4,57 Euro + 3,10 Euro)
3. Zuzahlung des Mitarbeitenden: Die Steuerpflicht hängt davon ab, ob Mitarbeitende einen Teil der Mahlzeit selbst zahlen:
- Zahlt der Mitarbeitende mindestens den amtlichen Sachbezugswert, entsteht kein geldwerter Vorteil.
- Liegt die Zuzahlung darunter, ergibt sich ein geldwerter Vorteil in Höhe von Sachbezugswert minus Eigenanteil.
Tipp: Der geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Versteuert der Arbeitgeber ihn jedoch pauschal mit 25 Prozent, entfallen diese Abgaben.
Beispiele: So bleibt der Essenszuschuss steuerfrei
In den folgenden Beispielen zahlt der Arbeitgeber den maximalen Zuschuss von 7,67 Euro für ein Mittagessen und versteuert den geldwerten Vorteil pauschal:
- Beispiele 1 bis 3: Der Mitarbeitende zahlt weniger als den Sachbezugswert. Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Steuer von 25 Prozent auf den geldwerten Vorteil.
- Beispiel 4: Der Mitarbeitende zahlt den amtlichen Sachbezugswert. Das Essen bleibt steuer- und abgabenfrei.
Steuerliche Regeln für Essenszuschüsse
Damit Essenszuschüsse steuerfrei bleiben, müssen Sie folgende Vorgaben einhalten:
- Gewähren Sie den Zuschuss nur für eine Mahlzeit pro Tag an Arbeitstagen, nicht bei Krankheit oder Urlaub.
- Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert höchstens um 3,10 Euro übersteigen.
- Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht überschreiten.
- Der Zuschuss gilt nur für tatsächlich erworbene Mahlzeiten.
- Zuschüsse für Lebensmittel sind erlaubt, wenn diese zum direkten Verzehr oder für die Pausen bestimmt sind.
- Die Aufwendungen müssen durch Belege wie Rechnungen, Kassenbons oder Quittungen nachgewiesen werden.
- Für Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten gibt es keinen steuerbegünstigten Essenszuschuss, da hier die steuerfreie Reisekostenpauschale greift.
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