Steuern

Erbschaftsteuer: Chef-Gehälter zählen zur Lohnsumme

Die Lohnsummenregelung ist für die Erbschaftsteuer entscheidend. Nun hat ein Gericht entschieden, dass Chef-Gehälter einer Personengesellschaft dazu zählen.

2 Min.29.01.2026, 10:41 Uhr
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Was fällt unter die Lohnsummenregelung bei der Erbschaftsteuer? Ein Gericht hat sich nun einem Betrieb Recht gegeben – und sich gegen die Finanzverwaltung gestellt.
Was fällt unter die Lohnsummenregelung bei der Erbschaftsteuer? Ein Gericht hat sich nun einem Betrieb Recht gegeben – und sich gegen die Finanzverwaltung gestellt. Stockfotos-MG - stock.adobe.com
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Wer einen Betrieb erbt oder geschenkt bekommt, muss Erbschaftsteuer zahlen. Nachfolger können die Steuer vermeiden, wenn sie den Betrieb mehrere Jahre fortführen und eine Mindestlohnsumme einhalten. Die Lohnsummenregelung sagt: Je größer der Betrieb und die erreichte Mindestlohnsumme, desto höher die Befreiung. Gehälter geschäftsführender Gesellschafter zählen in Kapitalgesellschaften zur Lohnsumme, in Personengesellschaften jedoch nicht – zumindest nicht nach Ansicht der Finanzverwaltung. Nun hat ein Gericht anders entschieden.

Der Fall: Zählen Chef-Gehälter in Personengesellschaften?

Der geschäftsführende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) erbt gemeinsam mit einer weiteren Gesellschafterin Anteile an der KG. Beide arbeiten im Unternehmen und beantragen eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Das Finanzamt fordert eine Übersicht der jährlichen Lohnsummen an. Die Übersicht der KG enthält die Gehälter der Erben. Das Finanzamt lehnt dies ab: Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern in Personengesellschaften fallen gemäß Erbschaftsteuerhandbuch nicht unter die Lohnsummenregelung.

Das Urteil: Finanzverwaltung irrt bei der Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht Münster gibt der KG recht und widerspricht dem amtlich Erbschaftsteuer-Handbuch der Finanzverwaltung: Eine angemessene Vergütung der Gesellschafter muss bei der Lohnsumme berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus der handelsrechtlichen Behandlung der Vergütungen als Aufwand. (Urteil vom 15. April 2025, Az. 3 K 483/24 F).

Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Nun muss der Bundesgerichtshof (BFH, Az. II R 28/25) entscheiden.

Hintergrund: Lohnsummenregelung für steuerfreies Erbe und Schenkung

Das Erbe oder die Schenkung eines Betriebs kann zu 85 oder 100 Prozent steuerfrei erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Betriebe mit weniger als sechs Mitarbeitenden sind generell steuerbefreit.
  • Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden sind zu 100 Prozent steuerfrei, wenn der Erbe sie sieben Jahre weiterführt und eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent erreicht. Für eine 85-prozentige Befreiung genügen 250 Prozent in fünf Jahren.
  • Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitenden müssen für die vollständige Befreiung in sieben Jahren eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent erreichen. Für 85 Prozent Steuerbefreiung gelten 300 Prozent in fünf Jahren.
  • Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitenden erhalten die vollständige Befreiung ab einer Mindestlohnsumme von 700 Prozent in sieben Jahren. Für 85 Prozent Befreiung liegt die Grenze bei 400 Prozent in fünf Jahren.
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Ein Beispiel verdeutlicht die Regelung: Ein Handwerksbetrieb mit sechs Mitarbeitenden und einer Lohnsumme von 300.000 Euro wird vererbt. Der Erbe muss in fünf Jahren eine Lohnsumme von mindestens 750.000 Euro zahlen (= 300.000 x 250 %). Das sind durchschnittlich 150.000 Euro pro Jahr. Für eine 100-prozentige Befreiung müsste er innerhalb von sieben Jahren eine Lohnsumme von 1,5 Millionen Euro erreichen (= 300.000 x 500 %). Das wären durchschnittlich 214.000 Euro jährlich.

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