BFH-Urteil

Finanzamt erkennt private Pflegezusatzversicherung nicht an

Wer eine private Pflegezusatzversicherung abschließt, kann die Beiträge nicht steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

1 Min.26.02.2026, 12:33 Uhr
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Nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Basis-Krankenversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar.
Nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Basis-Krankenversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar. LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com
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Der Fall: Ein Ehepaar hatte zwei private Pflegezusatzversicherungen abgeschlossen. Die Beiträge trugen sie in ihrer gemeinsamen Steuererklärung ein. Doch das Finanzamt erkannte diese nicht an. Das Paar klagte: Ihre Zusatzversicherungen sicherten lediglich eine Pflege auf Sozialhilfe-Niveau. Deshalb müsse der Staat die Beiträge steuerlich fördern – so wie ein Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten eines Bedürftigen übernehme.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied, dass Beiträge zu freiwilligen Pflegezusatzversicherungen nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Steuerlich begünstigt seien nur verpflichtende Beiträge zur Basisabsicherung. Der Gesetzgeber habe die gesetzliche Pflegeversicherung bewusst als Teilabsicherung konzipiert. Nicht gedeckte Kosten müssten Versicherte selbst tragen. Daher sei der Staat nicht verpflichtet, private Vorsorge steuerlich zu fördern. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verlange lediglich, dass der Staat verpflichtende Vorsorgebeiträge steuerlich freistelle. Freiwillige private Pflegezusatzversicherungen fielen nicht darunter. (Urteil vom 24. Juli 2025, Az. X R 10/20)

Hintergrund: Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur Basis-Krankenversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar. Kosten für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeschutz werden nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser ist jedoch meist schon durch die Basisabsicherung ausgeschöpft.

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