Firmenwagen ersetzen nicht den Mindestlohn
Das Bundesozialgericht entscheidet gegen Firmenwagen als Mindestlohn-Ersatz: Jetzt müssen zwei Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Die Fälle: Zwei Arbeitgeber stellen Teilzeitkräften Firmenwagen für private Fahrten zur Verfügung. Es ist ihre einzige Vergütung, Barlohn erhalten sie nicht. Der Wert der Firmenwagen liegt umgerechnet über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Arbeitgeber führen für den geldwerten Vorteil Steuern und Sozialabgaben ab. Bei einer Betriebsprüfung stößt die Deutsche Rentenversicherung auf die Vereinbarungen. Sie fordert von den Arbeitgebern zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge auf den Mindestlohn. Ihre Begründung: Der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt. Die Arbeitgeber klagen dagegen vor dem Bundessozialgericht (BSG).
Die Urteile: Das BSG gibt in beiden Fällen der Deutschen Rentenversicherung Recht. Die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht. Deshalb fallen auf den Mindestlohn der Mitarbeitenden Sozialversicherungsbeiträge an. Diese sind nicht durch die bereits gezahlten Beiträge für die Firmenwagen abgegolten. Die Arbeitgeber müssen die Beiträge nachzahlen. Falls die Mitarbeitenden dadurch mehr als die vereinbarte Vergütung erhalten, müssen die Arbeitgeber dies mit ihnen klären. An der Nachforderung der Beiträge ändert das jedoch nichts (Urteile vom 13. November 2025, Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
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