Streit um Geldgeschenke: Sohn muss Schenkungsteuer zahlen
20.000 Euro zu Ostern für den Sohn: Ist das noch ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk – oder fällt es unter die Regeln zur Schenkungsteuer?
Der Fall: Ein Sohn erhält von seinem Vater mehrfach Geldgeschenke zwischen 10.000 und 50.000 Euro, einmal sogar 100.000 Euro. Ostern 2015 bekommt er erneut Geld: 20.000 Euro. Zusammen mit den vorherigen Überweisungen summieren sich die Schenkungen auf 450.000 Euro innerhalb von neun Jahren. Das ist deutlich mehr als der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro für Schenkungen zwischen Eltern und Kindern innerhalb von zehn Jahren.
Der Vater stirbt. In seiner Erbschaftsteuererklärung gibt der Sohn an, innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Vaters acht Geldgeschenke erhalten zu haben. Diese seien als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei.
Das Finanzamt sieht in der Osterüberweisung hingegen kein übliches Gelegenheitsgeschenk. Und weil der Vater zu dem Zeitpunkt noch lebte, verlangt es 1.400 Euro Schenkungsteuer: Der Sohn legte Einspruch ein, den das Finanzamt zurückweist.
Das Urteil: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet gegen den Sohn. Der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ sei auslegungsbedürftig. Ein Gericht dürfe sich dabei nicht an den Vermögensverhältnissen von Schenker und Beschenktem orientieren. Andernfalls wären teure Geschenke bei Reichen steuerfrei, während sie in weniger wohlhabenden Kreisen als unüblich und steuerpflichtig gälten. Maßgeblich sei daher die „allgemeine Verkehrsanschauung“ – und nach der überschreite ein Geldbetrag von 20.000 Euro zu Ostern die Grenze zum steuerpflichtigen Geschenk (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. 4 K 1564/24).
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