Völlig machtlos – so fühlen sich Subunternehmer, wenn der Generalunternehmer den Werklohn wegen angeblicher Mängel nicht zahlt. Doch es gibt einen Weg, wie Handwerker trotzdem an ihr Geld kommen können.
Der Estrich ist schon lange verlegt, das Geld hat der Estrichleger von seinem Auftraggeber noch nicht bekommen. Auf Anfrage beim Generalunternehmer heißt es nur, es gäbe Mängel und der Bauherr sei auch nicht zufrieden mit den Arbeiten. Konkrete Angaben? Fehlanzeige! Komisch nur, dass die Fliesen auch schon verlegt sind und auf der Baustelle offenbar alles normal weiterzulaufen scheint.
Fälle wie diesen kennt Baurechtler Bernd Hinrichs nur all zu gut. „Viele Subunternehmer fühlen sich gegenüber dem Generalunternehmer machtlos“, sagt der Rechtsanwalt aus Aurich. Trotzdem müssen sich Subunternehmer nicht mit Ausreden abspeisen lassen. Handwerker können etwas unternehmen, wenn sie das Gefühl haben, dass sie der Generalunternehmer bei der Bezahlung hinhält.
Oft haben Generalunternehmer das Geld für einen Auftrag schon längst vom Bauherrn erhalten. An den Subunternehmer, der den Auftrag tatsächlich ausgeführt hat, geben sie es aber nicht weiter. Doch eine Chance haben Handwerker: Ob der Werklohn fällig ist, entscheide nicht alleine der Generalunternehmer mit seinen angeblichen Mängelvorwürfen, sagt Fachanwalt Bernd Hinrichs. Stattdessen sieht Paragraf 641 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(BGB) drei Gründe vor, wann einem Handwerker der Werklohn zusteht:
Generalunternehmer können die Bezahlung also nicht ohne Weiteres mit angeblichen Mängeln hinauszögern. Aber wie erfährt der Handwerker, ob der Bauherr das Werk schon abgenommen oder bezahlt hat?
„Die Regelung zur Durchgriffsfälligkeit ist dabei eine große Hilfestellung“, ist Hinrichs überzeugt. Denn nach § 641 Absatz 2 BGB haben Handwerker gegenüber dem Generalunternehmer einen Anspruch auf Auskunft, so der Rechtsanwalt.
Konkret bedeutet das: Der Estrichleger kann vom Generalunternehmer beispielsweise eine verbindliche Auskunft darüber verlangen, ob der Bauherr den Werklohn für den Estrich schon überwiesen oder abgenommen hat.
Wie setzen Handwerker ihr Recht auf Auskunft gegenüber dem Generalunternehmer durch? „Subunternehmer müssen sich mit ihrer Frage direkt an den Generalunternehmer wenden“, so Bernd Hinrichs.
Schriftform: Wie Handwerker das machen, schreibt das BGB zwar nicht vor. Doch um auf Nummer sicher zu gehen, rät der Rechtsanwalt zur Schriftform. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
Frist: Wichtig ist nicht nur die Form, sondern auch der Inhalt des Briefes. „Im Schreiben muss eine Frist enthalten sein“, sagt Hinrichs. Eine Woche reicht als Frist nach Einschätzung des Experten völlig aus. Schließlich müsse der Generalunternehmer lediglich seine Kontoauszüge prüfen, um die Frage zu beantworten.
Zahlt der Generalunternehmer nicht, obwohl dem Subunternehmer der Werklohn zusteht, sieht der Baurechtler nur noch eine Möglichkeit: den Rechtsweg.
Ob der sich jedoch lohnt? „Wenn Handwerker diesen Weg beschreiten müssen, ist das schon ein Zeichen, dass beim Generalunternehmer etwas nicht in Ordnung ist“, warnt Rechtsanwalt Bernd Hinrichs. Deswegen sollte man nicht gleich auf sein Geld verzichten. Hinrichs rät jedoch abzuwägen, ob es sich lohnt: