Auf einen Blick:
- Wer mit einem bekannten Gesicht werben möchte, braucht in der Regel die Einwilligung vom Urheber des Fotos als auch von der abgebildeten Person.
- Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei Personen der Zeitgeschichte brauchen Handwerker nicht in jedem Fall eine Einwilligung.
- Doch auch Promis haben ein Recht am eigenen Bild, daher kommt es immer auf den Einzelfall an. Drei Gerichtsurteile können bei der richtigen Einordnung helfen.
Worauf Sie achten müssen, weiß Rechtsanwalt und Medienrechtler Professor Dr. Dieter Nennen aus Brühl:
Grundsätzlich müssen Sie die Rechte der abgebildeten Person wie auch des Urhebers – also des Fotografen – beachten. Das bedeutet:
- Sie müssen den Urheber um Erlaubnis bitten. Andernfalls begehen Sie einen Verstoß gegen das Urheberrecht und können vom Fotografen schmerzhaft zur Kasse gebeten werden.
- Sie brauchen die Einwilligung der abgebildeten Person. Das gelte ganz besonders dann, wenn beim Betrachter der Eindruck entsteht, die abgebildete Person stehe zu diesem Produkt.
Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte
Allerdings gibt es von der zweiten Regel ein paar Ausnahmen: Sie benötigen nicht in jedem Fall das Einverständnis des abgebildeten Promis, wenn es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt.
Wer ist eine Person der Zeitgeschichte?
"Unter den Begriff fallen nicht nur Personen von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Personen von allgemeinem öffentlichen Interesse", erläutert Nennen. Also können zum Beispiel auch ein Fernsehmoderator oder ein Tennis-Star eine "Person der Zeitgeschichte" sein.
Auf die Umstände kommt es an!
Auch wenn Sie bei Personen der Zeitgeschichte von einem öffentlichen Interesse ausgehen können, ist das kein Freibrief für Ihre Werbung. "Auch Prominente haben ein Recht am eigenen Bild", betont der Jurist. Welches Recht überwiegt, müsse immer im konkreten Einzelfall entschieden werden.
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