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Foto: handwerk.com

Kleine Finanzspritze vom Finanzamt

So funktioniert die Vorsteuerpauschale

Spendabel zeigt sich der Fiskus bei der Vorsteuerpauschalierung: Kleine Handwerksbetriebe können sich vom Fiskus mehr Vorsteuer erstatten lassen, als sie tatsächlich eingenommen haben. So funktioniert es.

Eigentlich ist das Finanzamt immer sehr penibel. Doch bei der Vorsteuer drückt es freiwillig ein Auge zu, wenn es sich um kleine Betrieb handelt. Mit der „Vorsteuerpauschalierung“ spart sich die Finanzverwaltung Zeit und das bringt so manchem Unternehmer eine kleine Finanzspritze. Das funktioniert vor allem dann, wenn ein Unternehmen

Das funktioniert besonders gut, wenn der Materialanteil an den Betriebsausgaben relativ klein ist und der Materialeinsatz im Vergleich zur eigenen Branche geringer ist. Die Pauschalierung nutzen können Handwerksbetriebe aus diesen 22 Branchen:

  • Bäckerei
  • Bau- und Möbeltischlerei
  • Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede
  • Buchbinderei
  • Druckerei
  • Elektroinstallation
  • Fliesen- und Plattenleger
  • Friseure
  • Glasergewerbe
  • Hochbau
  • Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation
  • Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer
  • Polsterei- und Dekorateurgewerbe
  • Putzmacherei
  • Reparatur von Kraftfahrzeugen
  • Schlosserei und Schweißerei
  • Schneiderei
  • Schuhmacherei
  • Steinbildhauerei und Steinmetzerei
  • Stuckateure
  • Winder und Scherer
  • Zimmerei
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Steuererstattung durch Vorsteuerpauschalierung!


Ein Beispiel: 3160 Euro plus durch Vorsteuerpauschalierung!

Fliesenlegermeister Manfred Meier ist Solounternehmer. Er arbeitet vor allem als Subunternehmer für andere Betriebe. Meistens stellen seine Auftraggeber auch das zu verlegende Material bereit. Dadurch hat Meier selbst geringe Materialkosten.

2013 hatte Meier einen Nettoumsatz von 50.000 Euro. Für Material gab er 7140 Euro brutto aus. Entsprechend hatte er in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen 1140 Euro Vorsteuer geltend gemacht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 hat Meier nun die Wahl:

  • Entweder bleibt er bei der Vorsteuer gemäß Eingangsrechnungen. Das bedeutet: Alle Rechnungen noch einmal kontrollieren und die Vorsteuer melden. Vorausgesetzt, ihm sind bei den Voranmeldungen keine Fehler unterlaufen, bleibt es bei der schon erfolgten Vorsteuererstattung von 1140 Euro.
  • Oder er entscheidet sich für die Vorsteuerpauschalierung: Die Höhe der Pauschale hängt von zwei Faktoren ab, seinem Nettoumsatz (50.000) und dem sogenannten Durchschnittssatz für seine Branche, den der Gesetzgeber auf 8,6 Prozent festgelegt hat. Er rechnet also: 50.000 x 8,6 Prozent = 4300 Euro.

In diesem Fall fährt Meier mit der Vorsteuerpauschalierung wesentlich besser. Er erhält vom Finanzamt eine satte Nachzahlung auf die Vorsteuer.



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Die Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung?

Die Vorsteuerpauschalierung ist allerdings nicht jedem Betrieb erlaubt. Sie ist nur zulässig, wenn ein Betrieb die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Wer die Bedingungen erfüllt, weiß allerdings noch nicht, ob die Pauschalierung wirklich günstiger ist. Dafür gibt es nur einen groben Anhaltspunkt: „Je geringer der eigene Materialeinsatz im Vergleich zum Branchendurchschnitt liegt, desto eher wird sich die Pauschale lohnen“, sagt Steuerberater Dirk Witte aus Oldenburg.



Nächste Seite: Sind ständige Wechsel zwischen Pauschalierung und genauer Abrechnung erlaubt?

Pauschalierung: Wahlrecht mit Einschränkungen!

Falls Sie sich für die Pauschalierung entscheiden, geschieht dies immer rückwirkend, für ein bereits abgelaufenes Steuerjahr. Die Pauschalierung befreit jedoch nicht von der Pflicht zur laufenden Umsatzsteuervoranmeldung.

Ein Wechsel von der Pauschal-Regelung zurück zum Vorsteuerabzug gemäß Eingangsrechnung ist jederzeit möglich. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie in einem Jahr viel investieren und dadurch deutlich mehr Vorsteuererstattung beanspruchen können, als mit der Pauschalierung. Doch Vorsicht: „Mit dem Wechsel zurück zur Erstattung nach Eingangsrechnung legt sich der Unternehmer auf fünf Jahre fest“, warnt Witte. Erst danach kann ein Betrieb erneut die Pauschale beantragen.

Die Fünf-Jahres-Frist gilt allerdings nur, wenn ein Betrieb freiwillig von der Pauschalierung zur genauen Berechnung wechselt. Ist er hingegen von Rechts wegen dazu gezwungen, weil seine Umsätze in einem Jahr die Grenze von 61.356 Euro übersteigen, darf er erneut zur Pauschale wechseln, sobald der Umsatz wieder unter diese Grenze rutscht.

Hintergrund: Warum ist das erlaubt?
„Die Vorsteuerpauschalierung soll den Verwaltungsaufwand für die Finanzämter senken“, berichtet Dirk Witte, Steuerberater aus Oldenburg. Zum Beispiel müsse der Fiskus nicht bei jeder Eingangsrechnung einzeln prüfen, ob alle Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Handwerker selbst hat dadurch jedoch nicht weniger bürokratischen Aufwand, da er die Pauschalierung immer erst nachträglich für ein abgelaufenes Jahr beantragen kann. „Das sollte man jedes Jahr genau prüfen, welche Variante finanziell vorteilhafter ist“, betont Witte. Hinzu kommt: Auch für die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen muss der Unternehmer die Eingangsrechnungen zumindest einmal in die Hand nehmen und die monatlichen Vorsteuerbeträge aufsummieren.




(jw)


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