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Tafel 450 Euro Job mit Hand und Kreide

Inhaltsverzeichnis

Beschäftigt im Familienbetrieb

So lohnt sich der Minijob für den Partner

Minijobs für mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner bringen echte Vorteile – vor allem, wenn Sie alle Extras ausnutzen und ein paar Regeln beachten.

Es gibt gute Gründe, mitarbeitende Partner einzustellen und ordentlich zu bezahlen: Geld zum Beispiel, Sicherheit und Vorsorge. Braucht es da zusätzlich noch Steuervorteile? Anscheinend ja: „Diese Frage taucht relativ oft in der Beratung auf“, berichtet Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover. Und bestätigt: Es gibt sie.

Fall I: Minijob – Stundenweise im Betrieb

Wenn der Partner nur stundenweise mitarbeitet, dann lohne sich ein 450-Euro-Vertrag „in jedem Fall schon aus finanziellen Gründen“, berichtet Strunz. Das gelte ganz besonders, wenn der Betrieb die Möglichkeiten der Gehaltsextras voll ausschöpft. Denn Lohn plus Extras sind für den Partner steuer- und abgabenfrei, der Betrieb kann sie hingegen als Betriebsausgaben absetzen. Für den Arbeitgeber kommen zwar noch pauschale Beiträge und Steuern auf die 450 Euro hinzu – inklusive aller Umlagen rund 152 Euro. Doch unter dem Strich ist der gemeinsame Vorteil deutlich höher als die Kosten für den Betrieb, wie das Beispiel in der Tabelle zeigt.

Wie groß der Vorteil ist, hängt vom persönlichen Steuersatz des Unternehmers und der Höhe der Gehaltsextras ab. Je niedriger beides ausfällt, desto geringer ist der finanzielle Vorteil.

Fall II: Vollzeit im Betrieb

Auch bei sozialversicherungspflichtigen Vollzeitverträgen entfalten die steuerfreien Gehaltsextras ihre Wirkung. Sie falle jedoch gering aus im Vergleich zu den auf das Gehalt fälligen Abgaben und Steuern. Daher gebe es „keine relevante echte Steuerersparnis, außer vielleicht bei der Gewerbesteuer“, erklärt der Experte. „Grob vereinfacht haben wir dann lediglich eine Verschiebung der Einkünfte vom Unternehmer auf den Ehegatten.“ Steuerliche Überlegungen seien bei solchen Arbeitsverhältnissen daher nicht entscheidend.

Entscheidend: die Vertragsgestaltung!

Damit der Vertrag steuerlich anerkannt wird, sind indes andere Aspekte wichtig. Drei Punkte prüft der Fiskus durch, bevor er die Betriebsausgaben aus dem Arbeitsverhältnis anerkennt:

  • Zivilrechtliche Wirksamkeit: Haben Sie einen korrekten Vertrag geschlossen? In einem Arbeitsvertrag müssen die Aufgaben, Wochenstunden, Arbeitszeiten und die Höhe des Gehalts geregelt sein.
  • Fremdvergleich: Sind die Vertragsbedingungen marktüblich? Ehegatten und andere Angehörige dürfen nicht besser gestellt werden, als es bei einem fremden Dritten üblich wäre.
  • Tatsächliche Durchführung: Halten sich beide Seiten an den Vertrag? Erbringt der Partner die vereinbarten Leistungen regelmäßig und wird sie auch wie vereinbart bezahlt?

Gehaltsextras für alle?

Egal ob Minijob oder Vollzeit: Im Blick behalten muss der Handwerker nicht nur die Höhe der Extras. Wichtig ist auch, wer sonst noch Anspruch darauf haben könnte. Bekommt der angestellte Partner einen Zuschuss zum Kindergarten, so könnten das auch andere Mitarbeiter mit Kindern geltend machen. „Eine Ungleichbehandlung muss sachlich begründet sein. Sonst gibt es Unfrieden und schlimmstenfalls arbeitsrechtlichen Ärger“, warnt Strunz.

Mindestlohn einhalten

Achten müssen Handwerker zudem auf die Einhaltung des Mindestlohns. Steuerlich spiele das bei Ehepartnern zwar keine Rolle, berichtet Strunz: „Dem Bundesfinanzhof ist es egal, ob ein Gehalt unter Gatten unangemessen niedrig ist. Steuerlich problematisch sind nur übertrieben hohe Gehälter.“ Doch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit achtet sehr genau auf die Einhaltung des Mindestlohns – auch bei angestellten, minijobbenden Ehepartnern.

Statusprüfung durchführen

Wichtig ist nicht zuletzt die obligatorische Statusprüfung bei einem Ehegattenvertrag. „Wer einen Angehörigen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, muss bei der ersten Lohnabrechnung die Statusprüfung durch die Rentenversicherung durchführen“, sagt Strunz. Das gelte auch bei 450-Euro-Verträgen. Denn unter Umständen gilt ein mitarbeitender Angehöriger versicherungstechnisch nicht als Arbeitnehmer, sondern als Mitunternehmer. Im Extremfall könnte das bedeuten: Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge wurden umsonst gezahlt

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