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Handwerker steckt bargeld ein

Unternehmensfinanzierung

So vereinbaren Sie Anzahlungen rechtssicher

Anzahlungen und Vorkasse sind eigentlich eine gute Sache. Wenn da nicht die rechtlichen Fallstricke wären. So sichern Sie sich ab.

Volle Auftragsbücher sind toll. Einziges Problem dabei: Bei jedem Auftrag geht der Betrieb in Vorleistung – um so mehr, je mehr zu tun ist. Mit Anzahlungen oder sogar Vorkasse ließe sich dieses Problem in den Griff bekommen. Wenn da nicht ein paar rechtliche Fallstricke wären. Wie in dem Fall eines Handwerkers, der vor dem Einbau einer maßgefertigten Küche zunächst 100, später dann 90 Prozent des Kaufpreises verlangte. Als es zum Streit mit der Kundin kam, gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Kundin recht (wir berichteten).

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Was hatte der Handwerker falsch gemacht?

Drei Gründe sieht Rechtsanwalt Bernd Hinrichs aus Aurich für das Urteil:

  • Bei Werkverträgen – also vor allem in den Baugewerken – verlangt der Gesetzgeber, dass Handwerker in Vorleistung gehen. „Ein Zahlungsanspruch besteht erst nach Abnahmen durch den Auftraggeber. Dem wollte sich der Handwerker in diesem Fall durch eine andere vertragliche Regelung entziehen, doch das ist nicht so einfach.“
  • Erster Fehler: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betriebs sahen vor, dass der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung zu zahlen ist. „So geht das nicht, Handwerker und Kunde hätten eine Anzahlung zumindest individuell aushandeln müssen“, erläutert Hinrichs.
  • Zweiter Fehler: die Höhe der Anzahlung. „Auch eine Anzahlung von ‚nur‘ 90 Prozent widerspricht dem Sinn des Gesetzes. So verliert der Kunde jedes Druckmittel, falls die Leistung mangelhaft ist.“

Dabei seien Anzahlungen durchaus sinnvoll, meint der Jurist. Wenn ein Betrieb umfangreiche Vorleistungen erbringen muss oder Unsicherheit über die Bonität des Kunden besteht, könne sich der Auftragnehmer so ein Stück weit absichern.

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5 Tipps für rechtssichere Anzahlungen

Doch wie vereinbart man Anzahlungen richtig? Hier die Tipps von Bernd Hinrichs:

  1. Anzahlungen müssen individuell vereinbart werden: Standardregeln sind tabu, warnt der Rechtsanwalt. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, darüber zu verhandeln. „Das ist schwer nachzuweisen.“ Es dürfe auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass der Handwerker die Anzahlung einseitig festgelegt hat – sonst ist die Vereinbarung ungültig.
  2. Niemals in den AGB: Häufig versuchen Betriebe, Anzahlungen und deren Höhe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. „Das hat vor Gericht in der Regel keinen Bestand“, warnt Hinrichs.
  3. Niemals als gedruckter Standardabsatz im Vertrag: Ebenso gefährlich sind vorgefertigte Textbausteine zur Anzahlung im Vertrag, selbst wenn der Betrag oder eine Prozentzahl dort handschriftlich eingetragen wird. „Im Prinzip ist jede gedruckte Formulierung gefährlich“, warnt Hinrichs. Das wird von den Gerichten schnell als Bestandteil der AGB ausgelegt.
  4. Handschriftliche Vereinbarungen sind ideal: Hinrichs rät dazu, schon im Angebot deutlich zu schreiben, das beide Seiten die Anzahlung noch individuell aushandeln werden. Wenn dann das Verhandlungsergebnis handschriftlich notiert und von beiden Seiten abgezeichnet wurde, kann der Betrieb mit diesen Unterlagen nachweisen, dass er sich korrekt verhalten hat.
  5. Niemals handschriftliche Standardformulierungen: Allerdings darf die handschriftliche Vereinbarung auch nicht aussehen, als ob sie immer gleich lautet und unter jedem Vertrag steht. „Kann der Kunde das nachweisen, dann würde das Gericht die Vereinbarung als Teil der AGB behandeln und sie kippen.“

Das Risiko: Auftragsverlust und Schadenersatz

Und wenn man es nicht richtig macht? „Dann ist der Vertrag weiter gültig – bis auf den Abschnitt, der die Anzahlung regelt“, erklärt Hinrichs. Die Folge: Der Kunde kann die Leistung einfordern, ohne eine Anzahlung zu bezahlen.

Weigert sich der Handwerker standhaft, dann kann der Kunde schließlich einen anderen Betrieb beauftragen. Eventuelle Mehrkosten und mögliche Schäden, die durch diese Verzögerungen entstanden sind, muss am Ende der Handwerker zahlen.

Die einfachere Alternative: Abschläge

Eine Alternative zur Anzahlung sind Abschlagszahlungen. Abschläge gibt es immer nur für erbrachte Leistungen. Das Geld gibt es dann zwar nicht ganz so schnell – doch muss der Betrieb nicht erst bis zur Schlussrechnung warten. Der Vorteil von Abschlägen: „Abschlagszahlungen sind im Gesetz vorgesehen, das muss man nicht einmal im Vertrag aufnehmen“, sagt Rechtanwalt Bernd Hinrichs. Der Jurist rät dennoch dazu, „um von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen.“

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(jw)

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