Anzahlungen und Vorkasse sind eigentlich eine gute Sache. Wenn da nicht die rechtlichen Fallstricke wären. So sichern Sie sich ab.
Volle Auftragsbücher sind toll. Einziges Problem dabei: Bei jedem Auftrag geht der Betrieb in Vorleistung – um so mehr, je mehr zu tun ist. Mit Anzahlungen oder sogar Vorkasse ließe sich dieses Problem in den Griff bekommen. Wenn da nicht ein paar rechtliche Fallstricke wären. Wie in dem Fall eines Handwerkers, der vor dem Einbau einer maßgefertigten Küche zunächst 100, später dann 90 Prozent des Kaufpreises verlangte. Als es zum Streit mit der Kundin kam, gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Kundin recht (wir berichteten).
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Drei Gründe sieht Rechtsanwalt Bernd Hinrichs aus Aurich für das Urteil:
Dabei seien Anzahlungen durchaus sinnvoll, meint der Jurist. Wenn ein Betrieb umfangreiche Vorleistungen erbringen muss oder Unsicherheit über die Bonität des Kunden besteht, könne sich der Auftragnehmer so ein Stück weit absichern.
Doch wie vereinbart man Anzahlungen richtig? Hier die Tipps von Bernd Hinrichs:
Und wenn man es nicht richtig macht? „Dann ist der Vertrag weiter gültig – bis auf den Abschnitt, der die Anzahlung regelt“, erklärt Hinrichs. Die Folge: Der Kunde kann die Leistung einfordern, ohne eine Anzahlung zu bezahlen.
Weigert sich der Handwerker standhaft, dann kann der Kunde schließlich einen anderen Betrieb beauftragen. Eventuelle Mehrkosten und mögliche Schäden, die durch diese Verzögerungen entstanden sind, muss am Ende der Handwerker zahlen.
Eine Alternative zur Anzahlung sind Abschlagszahlungen. Abschläge gibt es immer nur für erbrachte Leistungen. Das Geld gibt es dann zwar nicht ganz so schnell – doch muss der Betrieb nicht erst bis zur Schlussrechnung warten. Der Vorteil von Abschlägen: „Abschlagszahlungen sind im Gesetz vorgesehen, das muss man nicht einmal im Vertrag aufnehmen“, sagt Rechtanwalt Bernd Hinrichs. Der Jurist rät dennoch dazu, „um von Anfang an klare Verhältnisse zu schaffen.“
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(jw)
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