BFH-Urteil

Anteilsverkauf: Steuerberater nicht immer abziehbar

Anteilsverkauf einer Kapitalgesellschaft: Wann zählen die Kosten für den Steuerberater als Veräußerungskosten? Ein Urteil schafft Klarheit.

1 Min.26.03.2026, 10:52 Uhr
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Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und den Steuerberater mit der Wertermittlung für die Steuererklärung beauftragt, kann dessen Honorar nicht von der Steuer absetzen.
Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und den Steuerberater mit der Wertermittlung für die Steuererklärung beauftragt, kann dessen Honorar nicht von der Steuer absetzen. Pixelot - stock.adobe.com
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Der Fall: Eine Steuerpflichtige verkauft ihre Anteile an einer Aktiengesellschaft. Für die Steuererklärung beauftragt sie einen Steuerberater mit der Berechnung des Veräußerungsgewinns. Dessen Honorar dafür zieht sie als gewinnmindernde Veräußerungskosten gemäß Paragraf 17 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EstG) ab. Das Finanzamt lehnt dies jedoch ab.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt dem Finanzamt Recht. Ob die Steuerberatungskosten beim Anteilsverkauf zu den Veräußerungskosten zählen, hängt vom Anlass ab:

  • Abziehbar sind die Kosten, wenn der eigentliche Verkauf der Anteile der Anlass dafür ist, einen Steuerberater mit der Wertermittlung zu beauftragen.
  • Nicht abziehbar sind die Kosten, wenn sie nicht durch den Verkauf entstehen, sondern durch die Erfüllung von Steuerpflichten – wie etwa das Erstellen einer Steuererklärung. (Urteil vom 9. September 2025, Az. IX R 12/24 )
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Die Folgen: Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass es das BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlichen wird. Damit sind alle Finanzämter verpflichtet, diese Entscheidung verbindlich anzuwenden.

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