Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Schriftform möglich
Finanzämter wollen bei Verträgen mit Verwandten alles schriftlich. Das geht zu weit, sagt nun das Bundesverfassungsgericht.
Finanzämter verlangen in der Regel einen schriftlichen Vertrag, wenn es um Vereinbarungen mit nahen Angehörigen geht oder mit nahestehenden Gesellschaften. Andernfalls erkennen sie Verträge steuerlich nicht an – und damit auch nicht die Betriebsausgaben. Doch nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dafür das Fehlen eines schriftlichen Vertrages allein genügt.
Der Fall: Sägewerk und Ausgleichszahlungen nicht schriftlich vereinbart
Ein Geschäftsführer leitet zwei Kommanditgesellschaften mit beschränkter Haftung. Die eine betreibt Holzhandel und trifft alle strategischen Entscheidungen, die andere verarbeitet das Holz. 2005 errichtet die Handelsgesellschaft ein Sägewerk für den Holzverarbeiter. Planungs- und Umsetzungsfehler verursachen Zusatzkosten von mehr als vier Millionen Euro. Daraufhin vereinbaren die Unternehmen einen Schadensausgleich: Der Holzverarbeiter zahlt dem Holzhändler vier Millionen Euro.
Das Finanzamt verweigert jedoch den Abzug der Betriebsausgaben für den Ausgleich, weil es für den Bau des Sägewerks keinen schriftlichen Vertrag zwischen den Gesellschaften gibt. Die Unternehmen klagen dagegen. Sie argumentieren, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrags entscheidend sei, nicht die Vertragsform.
Das Finanzgericht gibt dem Finanzamt Recht: Ohne schriftlichen Vertrag sei dessen tatsächliche Durchführung steuerlich irrelevant. Der Bundesfinanzhof weist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurück. Daraufhin legen die Betroffenen Verfassungsbeschwerde ein.
Das Urteil: die Gesamtumstände zählen
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet zugunsten der Unternehmen. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags reiche nicht aus, um den Betriebsausgabenabzug zu verweigern. Das Finanzgericht hätte die Gesamtumstände aufgrund der festgestellten Tatsachen würdigen müssen, was es jedoch nicht getan habe. Das Finanzgericht müsse den Fall neu aufrollen. (Urteil vom 27. Mai 2025, 2 BvR 172/24).
Tipp: Sprechen Sie vor Verträgen mit nahen Angehörigen mit Ihrem Steuerberater. Trotz des Urteils sind schriftliche Verträge wichtig, denn bei der Würdigung der Gesamtumstände sind sie ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz.
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