Ist die Abnehmspritze steuerlich absetzbar?
Kein Steuerabzug für die Abnehmspritze Ozempic – mangels Zulassung zur Gewichtsreduktion. Doch auch mit Zulassung wäre der Abzug fraglich, sagt ein Gericht.
Der Fall: Ein Arzt verschreibt einem Patienten das Medikament Ozempic gegen Übergewicht. In der Steuererklärung macht der Patient die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnt dies ab, weil Ozempic nur für die Behandlung von Diabetes zugelassen sei, nicht für Adipositas. Ohne ein amtsärztliches Gutachten sei das Medikament steuerlich nicht absetzbar.
Der Patient klagt: Solche Gutachten seien nur in wenigen, in § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten Fällen zulässig. Das gelte aber nicht bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Zudem enthalte Ozempic den Wirkstoff Semaglutid, der auch im für Adipositas zugelassenen Medikament Wegovy steckt. Da Wegovy nicht verfügbar war, sei der Arzt auf Ozempic ausgewichen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage abgewiesen. Ozempic sei mangels Zulassung für die Behandlung von Adipositas keine wissenschaftlich anerkannte Therapie. Daher greife § 64 Abs. 1 Satz 2 f EStDV: Für den Steuerabzug müsste ein Betroffener ein medizinisches Gutachten vorlegen. Es sei aber zweifelhaft, ob Kosten für solche Medikamente überhaupt eine außergewöhnliche Belastung sind. Sie könnten in den Bereich der Diätverpflegung fallen, so das Gericht. Dann wären sie steuerlich nicht absetzbar. (Urteil vom 18. Juni 2025, Az. 1 K 776/24)
Der Patient hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Kosten für Ozempic eine als außergewöhnliche Belastung sind. (Az. VI R 12/25).
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