Nach einer Pleite verzichtet das Finanzamt auf Säumniszuschläge
Bei Insolvenz muss das Finanzamt die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen. Warum nicht alle?
Der Fall: Ein Steuerzahler schuldet dem Finanzamt fast 3,6 Millionen Euro. Darin enthalten: 1,6 Millionen Euro Säumniszuschläge für Steuern aus den Jahren 2007 bis 2011. Der Mann meldet 2018 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter beantragt 2021 den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, aber das Finanzamt erlässt nur 50 Prozent.
Ein voller Erlass kommt dem Finanzamt zufolge nur infrage, wenn der Betroffene schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern insolvent gewesen wäre – was nicht der Fall war. Ein höherer Erlass wäre auch möglich, falls die Zahlung seine Existenz gefährdet – wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Der Insolvenzverwalter reicht Klage gegen diese Entscheidung ein.
Das Urteil: Das Finanzgericht Hamburg weist die Klage ab. Der hälftige Erlass ist rechtmäßig. Die Begründung:
- Säumniszuschläge sind nach geltender Rechtsprechung ein Druckmittel, das Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung bewegen soll. Sie sind aber auch eine Gegenleistung: ein Zinsersatz für Zahlungsverzögerungen und ein Ausgleich für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Finanzamtes.
- Als Druckmittel funktionieren die Zuschläge nach einer Insolvenz nicht mehr, als Gegenleistung für die entstandenen Nachteile hingegen schon. Deswegen muss das Finanzamt nur die Hälfte erlassen.
- Zwar ist auch bei Insolvenz ein weitergehender Erlass möglich. Das setzt jedoch besondere persönliche oder sachliche Gründe voraus, die nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegen. (Urteil vom 31. März 2025, Az. 3 K 161/23)
Tipp: Sie wollen beim Thema Steuern nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:
-square.jpg&w=1080&q=75)



