Foto: ©zest_marina - stock.adobe.com
Geschäftsmann übergibt Euroscheine.

Recht

Trotz Pauschalfestpreis: Zusatzleistungen müssen bezahlt werden

Der Vertrag sieht einen Pauschalfestpreis vor, doch dann fallen zusätzliche Leistungen an. Dieser Fall zeigt, wann Betriebe eine zusätzliche Vergütung verlangen können.

Der Fall: Ein Betrieb vereinbart mit einem Kunden diverse Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis von 17.500 Euro. Im Laufe der Bauarbeiten kommen Zusatzleistungen hinzu. Diese Arbeiten rechnet der Betrieb nach Zeitaufwand zusätzlich ab. Doch der Kunde verweigert die zusätzliche Vergütung. Daraufhin klagt der Betrieb seinen Werklohn ein.

Was Handwerker bei Kostenvoranschlägen beachten müssen

Kostensteigerungen oder eine Vergütung für den Kostenvoranschlag können zu Ärger mit Kunden führen. Ein Baurechtler erklärt, was Handwerker beachten müssen.
Artikel lesen

Das Urteil: Laut Oberlandesgericht (OLG) München hat der Betrieb Anspruch auf den vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 17.500 Euro. Zudem müsse der Kunde die Kosten für Zusatzleistungen erbringen, die die Parteien unstreitig vereinbart hätten.

Das gilt nach Einschätzung des Gerichts etwa für die Kosten, die durch den Austausch eines Fensters entstanden sind. Denn der Betrieb habe den angefallenen Zeitaufwand durch eine stichwortartige Beschreibung in der Rechnung schlüssig dargelegt. Der Kunde könne daher den Stundenaufwand nicht pauschal bestreiten.

Dem Betrieb steht allerdings nicht für alle zusätzlich erbrachten Leistungen eine zusätzliche Vergütung zu, entschied das OLG. Das gilt etwa für einen Waschtisch zum Preis von 300 Euro. Denn hier habe das Unternehmen vor Gericht keinen Beweis erbringen können, dass er diesen Zusatzauftrag erhalten habe.

Auch die zusätzlich geforderte Vergütung für die Haftschleifscheiben sahen die Richter unbegründet. Dieser Betrag sei durch die Pauschalvereinbarung zur Parkettrenovierung bereits abgedeckt.

OLG München, Urteil vom 13. Februar 2019, Az. 20 U 1475/18

Auch interessant: [embed]https://www.handwerk.com/aenderungen-bei-der-verguetung-durch-das-bauvertragsrecht[/embed]

Schlussrechnung nicht prüfbar: Diese Behauptung reicht nicht!

Auftragnehmer behaupten gerne mal, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar ist. Ein Gericht hat jetzt klargestellt, dass sie mehr liefern müssen.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Bauhandwerker dürfen künftig zwar noch Gerüste aufstellen, doch müssen sie ab 1. Juli 2024 einige Punkte beachten.

Politik und Gesellschaft

Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten: Das ändert sich ab 1. Juli 2024

Handwerksbetriebe, die bisher Baugerüste aufgestellt oder verliehen haben, aufgepasst: Darum sollten Sie prüfen, ob Sie künftig eine zusätzliche Rolleneintragung benötigen.

    • Politik und Gesellschaft
Weniger Emissionen und mehr Lebensqualität: Handwerker können sich Lastenräder mit Elektroantrieb vom Bund bezuschussen lassen.

Kostenzuschuss

E-Lastenrad-Förderung: Bis zu 2.500 Euro vom Bund

Für die Anschaffung von Lastenrädern mit Elektromotor können Handwerker bis zu 2.500 Euro Förderung vom Bund beantragen. Einige Bundesländer bezuschussen den Kauf zusätzlich.

    • Fuhrpark
E-Mails in der Betriebsprüfung: Das Finanzamt darf nur solche Mails anfordern, die unter die steuerlichen Aufbewahrungspflichten fallen.

Steuern

Datenschutzsieg: Finanzamt darf nicht alle E-Mails verlangen

Steuerprüfer dürfen steuerlich relevante E-Mails kontrollieren. Das gilt jedoch nicht pauschal für alle E-Mails eines Unternehmens, sagt ein Gericht.

    • Steuern, Betriebsprüfung
Einen

Recht

Bauvertrag: Keine Rechnungskürzung für spätere Fertigstellung

Ein Vertrag sah eine Ausführungszeit von 12 Monaten vor. Die Leistungszeit war nicht so genau definiert. Wer hat Recht, wenn der Bau länger dauert und die Mahnung vergessen wurde?

    • Recht