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Fast 25 Prozent aller Inhaber wollen ihre Handwerksbetriebe an Mitarbeiter, Existenzgründer oder Wettbewerber verkaufen.

Inhaltsverzeichnis

Steuern

Veräußerungsgewinn: Was ist bei der Betriebsübergabe zu versteuern?

Sie wollen Ihren Handwerksbetrieb verkaufen? Wann Sie welche Steuern auf den Veräußerungsgewinn zahlen, hängt von den Übergabekonditionen ab.

  • Sobald eine Betriebsübergabe mit Zahlungen verbunden ist, sind diese zu versteuern.
  • Die höchsten Steuervorteile gibt es dabei, wenn Sie mindestens 55 Jahre alt sind: Dann können Sie einen Steuerfreibetrag und einen ermäßigten Steuersatz beanspruchen.
  • Bei Leibrenten und Ratenzahlungen unterscheidet der Fiskus zwischen Tilgungs- und Zinsanteil. Den Zinsanteil wird bei den jeweiligen Zahlungen besteuert, der Tilgungsanteil unter Umständen sofort bei Verkauf.

Wer im Handwerk die Betriebsnachfolge durch Betriebsverkauf plant, sollte das Thema Steuern mit im Blick haben: Denn was nach Steuern vom Gewinn übrigbleibt, könnte für die Altersvorsorge eine Rolle spielen. „Sobald mit der Übergabe Zahlungen verbunden sind, ist fast immer auch das Finanzamt mit im Boot“, weiß Steuerberater Ulf Knorr von der Kanzlei Ecovis in Bentwisch bei Rostock.

Versteuert wird der Veräußerungsgewinn

Ob der Übernehmer den Preis komplett, in Raten oder als Leibrente bezahlt: Entscheidend für die Steuerlast des Übergebers ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Kaufpreis und Anschaffungskosten.

Welche Anschaffungskosten der bisherige Betriebsinhaber ansetzen kann, hänge von der Rechtsform des Unternehmens ab, sagt Knorr:

  • Bei einer Kapitalgesellschaft muss der Verkäufer seinen Kapitalanteil mit den jeweiligen Anschaffungskosten vom Kaufpreis abziehen. Handelt es sich zum Beispiel um eine vor 20 Jahren gegründete GmbH mit einem einzigen Gesellschafter, der damals mit 25.000 Euro Stammkapital begann? Dann sind diese 25.000 Euro die abziehbaren Anschaffungskosten.
  • Bei einem Einzelunternehmen komme es hingegen darauf an, was als Eigenkapital in der Steuerbilanz stehe, also der Saldo aus Vermögen und Schulden zum Zeitpunkt der Übergabe.

Auf den Veräußerungsgewinn werde dann die Ertragssteuer fällig, bei einem Einzelunternehmer also die Einkommensteuer.

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Steuerliche Entlastungen möglich

Allerdings sieht das Steuerrecht einige Entlastungen bei der Versteuerung des Veräußerungsgewinns vor, erläutert Knorr:

  • Freibetrag: Ist der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt des Betriebsverkaufs mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig, hat er einmalig Anspruch auf einen Freibetrag. Den maximalen Freibetrag von 45.000 Euro gibt es, wenn der Betriebsaufgabegewinn nicht mehr als 136.000 Euro beträgt. Je weiter der Gewinn diese Grenze überschreitet, umso stärker sinkt der Freibetrag im gleichen Umfang. Bei einem Gewinn von zum Beispiel 150.000 Euro sinkt der Freibetrag auf 31.000 Euro. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag.
  • Fünftel-Regelung: Durch den Verkauf des Betriebs kann es für den Verkäufer im Jahr des Verkaufs zu einer Zusammenballung steuerpflichtiger Einkünfte kommen. Damit diese nicht übermäßig besteuert werden, wendet das Finanzamt automatisch die sogenannte Fünftel-Regelung an, falls diese für den Verkäufer günstiger ist. Dabei setzt es 20 Prozent des Veräußerungsgewinns an, berechnet dafür die Einkommensteuer und multipliziert diese Steuerschuld mit 5. Davon profitieren alle, die im Jahr des Verkaufs mit ihrem Einkommen ohne den Veräußerungsgewinn deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegen.
  • Ermäßigter Steuersatz: Alternativ zur Fünftel-Regelung können Betriebsinhaber einmalig die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beantragen. Voraussetzung ist hier wiederum, dass der Verkäufer mindestens 55 Jahr alt oder dauerhaft berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz liegt bei 56 Prozent des durchschnittlichen persönlichen Steuersatzes. Mindestens wird jedoch der Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent fällig.

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Welche Steuern fallen bei einer Leibrente unter Angehörigen an?

Vereinbaren Betriebsinhaber und Nachfolger eine lebenslange Leibrente statt eines Kaufpreises, dann hängen die steuerlichen Folgen für den Übergeber von der Gesamtsituation ab.

Ist der Nachfolger ein erbberechtigter Angehöriger, dann ist die Übergabe steuerfrei möglich. Voraussetzung dafür: Der Barwert der lebenslänglichen monatlichen Leistungen darf in der Summe den doppelten Unternehmenswert nicht übersteigen.

„Dazu berechnet das Finanzamt die statistische Lebenserwartung des Übergebers anhand der amtlichen Sterbetafel und kalkuliert so die Summe seiner voraussichtlichen Einnahmen aus der Leibrente“, erläutert Knorr das Verfahren. „Dieser Betrag wird dann auf den heutigen Barwert abgezinst und ist so vergleichbar mit dem Unternehmenswert.“ Liegt der Barwert der Leibrente unter dem doppelten Unternehmenswert, müsse der Übergeber keine Einkommensteuer auf die Leibrente zahlen.

Leibrente oder Ratenzahlungen von Dritten

Übernimmt ein Mitarbeiter oder ein anderer „fremder Dritter“ den Betrieb gegen eine Leibrente, dann setzt das Finanzamt laut Knorr den Barwert der Leibrente abzüglich der Anschaffungskosten beziehungsweise des Buchwertes als Veräußerungsgewinn an.

Die Zahlungen behandelt der Fiskus jedoch wie die Ratenzahlungen eines Darlehens und teilt sie in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf. Den Tilgungsanteil muss der Übergeber sofort versteuern, kann aber dafür den Freibetrag und den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Den Zinsanteil muss er hingegen monatlich nach Zahlungseingang versteuern.

Alternativ kann der Übergeber beim Finanzamt monatliche Zahlungen der Ertragssteuer nach Zahlungseingang beantragen. „Dann wird die Steuer aber in voller Höhe ohne Ermäßigungen fällig“, betont Knorr.

Kein Wahlrecht hat der Übergeber hingegen, wenn er statt einer Leibrente zeitlich klar befristete Ratenzahlungen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren für den Verkaufspreis mit dem Käufer vereinbart. „Der Tilgungsanteil wird dann sofort versteuert, und der Zinsanteil jeweils bei Zahlungseingang der Raten.“

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