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Steuerlich wird die Vermietung unter Angehörigen nur bei vergleichbaren Mieten anerkannt.

Steuern

Verwandte als Mieter: Achten Sie auf den Mietspiegel!

Werbungskosten bei Vermietung unter Verwandten: Das Finanzamt darf beim Mietvergleich nicht einfach die Daten einer einzelnen Wohnung nutzen.

Der Fall: Eine Vermieterin überlässt ihrer Tochter eine Wohnung und will die Werbungskosten für die Wohnung vollständig steuerlich geltend machen. Das Finanzamt schaut genauer hin: Die Tochter zahlt eine monatliche Miete von 300 Euro zuzüglich 70 Euro Nebenkosten. Eine Etage weiter oben zahlt der Mieter für eine Wohnung gleicher Größe 500 Euro Miete plus 78 Euro Nebenkosten. Das Finanzamt setzt daraufhin die Miete für die fremdvermietete Wohnung als „ortsübliche Miete“ an. Die Folge: Da die Tochter in diesem Fall weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete zahlt, darf ihre Mutter als Vermieterin die Werbungskosten der Wohnung nur anteilig ansetzen. Die Vermieterin klagt dagegen, weil das Finanzamt nur einen einzigen Vergleich angestellt habe, statt die ortsübliche Miete korrekt zu ermitteln.

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Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Fall zugunsten der Vermieterin entschieden. Grundsätzlich sei zur Ermittlung der ortsüblichen Miete der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Das könne ein qualifizierter oder auch ein einfacher Mietspiegel sein. Der Vergleich mit einer gleich großen, ähnlich ausgestatteten Wohnung im selben Haus könne den Mietspiegel hingegen nicht ersetzen. Ein Mietspiegel berücksichtige – anders als ein direkter Vergleich zweier Wohnungen – „eine gewisse Bandbreite von zu zahlenden Mieten“, die auch bei ansonsten direkt vergleichbaren Wohnungen „typisch ist“. (Urteil vom 22. Februar 2021, Az. IX R 7/20)

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