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Inhaltsverzeichnis

Der Fiskus hat das letzte Wort

Was ist bei der Betriebsaufgabe zu versteuern?

Betriebsaufgabe – und das war es? Das klappt nur, wenn Sie vorher auch steuerlich alles regeln. Sonst müssen Sie mit satten Forderungen des Finanzamtes rechnen.

  • Bei einer Betriebsaufgabe steuerlich vieles zu bedenken, zum Beispiel beim Anlagevermögen (verkaufen oder behalten?) und den Immobilien.
  • Auch wichtig: Steuervorauszahlungen sollten Sie rechtzeitig anpassen, sonst kassiert der Fiskus weiter.
  • Ebenfalls wichtig: der Zeitpunkt der Aufgabe. Vom Alter hängt ab, ob es einen Steuerfreibetrag gibt und einen ermäßigten Steuersatz auf den Aufgabegewinn.

Betriebsaufgaben sind keine Seltenheit: Vor allem viele Kleinstunternehmer im Handwerk planen eine Betriebsaufgabe. Das hat eine aktuelle Umfrage der KfW ergeben. Die Arbeit einzustellen ist eine Sache, die Betriebsaufgabe vor dem Finanzamt eine andere: „Wer sich darauf nicht rechtzeitig vorbereitet, muss unter Umständen mit erheblichen Steuerzahlungen rechnen“, sagt Steuerberater André Strunz von der Kanzlei Ecovis in Hannover. Denn bei einer Betriebsaufgabe kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Unternehmer haben durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Woran Sie dabei denken müssen, verrät der Experte hier:

1. Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe

Selbstständige müssen den Betrieb beim Fiskus nicht sofort abmelden, wenn sie die Arbeit einstellen. Die Betriebsaufgabe umfasst steuerlich einen Zeitraum und nicht den Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung als Stichtag. Wer noch offene Forderungen eintreiben und den Betrieb in Ruhe abwickeln will, kann sich dafür sechs bis zwölf Monate Zeit lassen. Bis dahin genügt dem Finanzamt die Information, zu wann der Betrieb eingestellt wird.

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2. Vorauszahlungen anpassen

Das Finanzamt erhält vom Gewerbeamt zwar eine Information über die Abmeldung. Dennoch sollten Selbstständige rechtzeitig einen Antrag stellen auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf null Euro. Sonst bucht der Fiskus munter weiter ab.

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3. Besonderheiten für EÜR-Betriebe

Sie ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und haben noch offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die erst nach der Betriebsaufgabe bezahlt werden? Diese sind bei der Einstellung des Unternehmens noch dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen bzw. abzuziehen:

  • Forderungen müssen Sie in jedem Fall aktivieren, auch wenn Sie bisher nicht bilanzieren. Das bedeutet: Alle Forderungen erhöhen zunächst in voller Höhe den zu versteuernden Gewinn im laufenden Geschäftsjahr. Entsprechend werden Einkommens- und Umsatzsteuer fällig, auch wenn das Geld erst nach der Aufgabe fließt. Forderungen, für die Sie einen Zahlungsausfall erwarten, können Sie gleichzeitig auf null Euro abschreiben, was den Gewinn und die Steuerlast wieder mindert. Mit der Betriebsaufgabe wandern all diese Forderungen dann ins Privatvermögen, ohne weitere steuerliche Folgen. Spätere Zahlungseingänge sind nicht mehr zu versteuern – es sei denn, eine bereits abgeschrieben Rechnung wird noch bezahlt, die müssten Sie dann nachversteuern.
  • Verbindlichkeiten sind ebenso zu behandeln. Sie werden passiviert, also wie Betriebsausgaben im laufenden Geschäftsjahr behandelt, auch wenn die Rechnungen noch nicht bezahlt wurden. Leistungen, die nach der Betriebsauflösung im Zusammenhang mit dem Betrieb erbracht werden, können auch in späteren Veranlagungszeiträumen noch geltend gemacht werden.

Auch das übrige Umlaufvermögen, wie Lagerbestände, Vorräte und Fertigerzeugnisse, muss vor der Betriebsaufgabe entweder aktiviert oder verkauft werden. Entsprechend erhöht sich der zu versteuernde Gewinn des letzten Geschäftsjahres.

4. Anlagevermögen verkaufen oder bewerten

Egal ob Laptop, Schreibtisch oder Bohrmaschine – all das zählt zum Anlagevermögen und hat einen Buchwert. Die Differenz zwischen diesem Buchwert und dem Veräußerungserlös oder einem fiktiven Entnahmewert führt zum Aufgabegewinn.

Beispiel: ein Laptop, bei der Betriebsaufgabe ein Jahr alt mit einem Buchwert von 1000 Euro. Wenn Sie den Laptop direkt ins Privatvermögen übernehmen, sollten Sie den Verkehrswert ermitteln, zum Beispiel durch Preisrecherchen bei eBay und die Ergebnisse dokumentieren. Kommen Sie dabei auf einen Preis von 476 Euro, dann ist davon eine fiktive Umsatzsteuer abzuziehen (76 Euro). Vom verbleibenden Netto-Betrag wird der Buchwert abgezogen, also 400 Euro minus 1000 Euro = - 600 Euro. Es handelt sich um einen Verlust, der den Aufgabegewinn mindert.

Bei anderen Gütern kann der Buchwert auch unter dem Verkehrswert liegen, entsprechend würde der Aufgabegewinn steigen.

5. Knackpunkt bei der Betriebsaufgabe: die Immobilien

Die größten finanziellen Probleme sieht André Strunz bei Immobilien. „Oft geht es um Grundstücke, die vor etlichen Jahren gekauft wurden und mit dem Kaufpreis in den Büchern stehen, obwohl ihr Marktwert heute um ein Vielfaches höher liegt“, berichtet der Steuerberater. Diese „stillen Reserven“ würden bei einer Betriebsaufgabe aufgedeckt und die Steuerlast massiv erhöhen. Eine Alternative wäre in so einem Fall, das Grundstück steuerneutral auf eine eigene GmbH & Co. KG zu übertragen, die die Immobilie dann verpachtet. So bleibe das Betriebsvermögen in dieser Gesellschaft und müsse nicht als Entnahmegewinn versteuert werden.

6. Freibeträge für Aufgabegewinn

Der Gewinn aus dem Übergang von der EÜR zur Bilanz zählt zum laufenden Gewinn und unterliegt der normalen Gewerbe- und Einkommenssteuer.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern und Immobilien oder deren Übernahme ins Privatvermögen gilt hingegen als Aufgabegewinn. Auch er ist zwar voll zu versteuern, es gibt jedoch steuerliche Entlastungsmöglichkeiten.

Wer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig ist, hat Anspruch auf

  • einen Freibetrag: Für bis zu 136.000 Euro Betriebs­aufgabegewinn gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro. Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn die 136.000 Euro übersteigt. Übersteigt der Gewinn 181.000 Euro, entfällt der Freibetrag.
  • den halben Steuersatz: Zudem können Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Er beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen persönlichen Steuersatzes, mindestens jedoch den Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent.

Für alle, die nicht unter diese Regelung fallen, gibt es die Möglichkeit, den Gewinn nach der sogenannten Fünftelregelung günstiger zu besteuern, berichtet Strunz: „Davon profitieren alle, deren Einkommen im Jahr der Betriebsaufgabe deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegt.“

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