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Roter Links Text in einem weißem Gang

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IT-Recht

Wie rechtssicher sind die Links auf Ihrer Website?

Zwei Urteile zwingen Unternehmen zur Kontrolle aller Links, die sie auf andere Websites setzen. Denn bei Urheberrechtsverletzungen drohen Abmahnungen und Schadenersatz. Wir zeigen, was Sie überprüfen müssen und wie Sie sich absichern.

Auf einen Blick:

  • Verlinkungen auf externe Websites sind eigentlich als Empfehlung gedacht.
  • Nun müssen Webseitenbetreiber alle Links auf externen Seiten überprüfen. Zwei aktuelle Urteile machen das nötig. In den Beispielen wurden Urheberrechte verletzt.
  • Was Sie genau tun müssen? Zunächst einmal genau hinschauen, worauf Sie verlinken. Gegebenenfalls nachfragen, ob die Fotos auf der Seite urheberrechtlich unbedenklich sind. Und wenn Sie unsicher sind, lieber die Links weglassen.

Große Aufregung in der digitalen Wirtschaft: Wer von seiner Website aus verlinkt, ist mit dran, falls der verlinkte Inhalt gegen das Urheberrecht verstößt. Grund der Aufregung: Ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das einen Webseitenbetreiber wegen unterlassener Prüfung eines verlinkten Bildes verurteilt hatte. Das „Ende des Internets“ sehen manche gar gekommen, weil ja nun niemand mehr verlinken werde. Um was geht es?

Rechtslage: Wer auf Urheberrechtsverstöße verlinkt, haftet selbst

Wer unerlaubt Fotos, Texte oder andere geschützte Inhalte verwendet, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. Im Einzelfall drohen sogar strafrechtliche Folgen, wie zum Beispiel Geldstrafen. Das gilt seit Herbst 2016 auch für Unternehmen, die auf solche Urheberechtsverletzungen verlinken. Das zeigen zwei aktuelle Gerichtsurteile.

Fall 1: Unternehmer müssen prüfen!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Verlinkungen mit „Gewinnerzielungsabsicht“, rechtswidrig sein können, wenn auf der verlinkten Seite das Urheberrecht verletzt wird. (Urteil vom 8. September 2016, Az. C-160/15) In einem solchen Fall liegt eine eigene öffentliche Wiedergabe vor, das Unternehmen wird damit selbst zum Täter. Professionelle Verlinker müssen sich deshalb über die verlinkten Inhalte informieren. Die Besonderheit in dem entschiedenen Fall: Bei dem verklagten Unternehmen handelte es sich um einen Verlag, der vom Rechteinhaber darauf hingewiesen wurde und damit wusste, dass die Fotos auf der externen Seite rechtswidrig im Netz standen. Trotzdem verlinkte er weiter.

Die Annahme des EuGH: Mit den zusätzlichen Klicks wollte der Betreiber Geld verdienen, also klar eine „Gewinnerzielungsabsicht“. Daraufhin stellte der EuGH eine neue – problematische – Vermutungsregel auf: Dass bei Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht eine Kenntnis der Urheberrechtswidrigkeit zu vermuten ist, sollte sich diese bestätigen. Unternehmen sollten bei solchen Links nun also vorher prüfen.

Fall 2: Gewinnerzielungsabsicht besteht immer!

Die Absicht zur Gewinnerzielung muss dabei aber wohl auf den Link beschränkt sein. Das zeigt ein aktuelles – kontrovers diskutiertes - Urteil des Landgerichts Hamburg kurz nach der EuGH-Entscheidung: Nach Ansicht der Richter ist bei jeder Unternehmenswebsite von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen – und folglich auch bei jedem Link, der von dieser Seite aus gesetzt wird. Daher müssten Unternehmen immer die Inhalte fremder Seiten prüfen, bevor sie darauf verlinken. (Urteil vom 28. November 2016, Az. 310 O 402/16). Bei der in Rede stehenden Webseite war allerdings nur ein kleiner Teil des Auftritts gewerblich einzustufen.

Betroffen: Welche Links müssen Betriebe auf Urheberrecht prüfen?

Anders als Privatleute müssen Betriebe prüfen, ob Sites, auf die sie verlinken, das Urheberrecht verletzen. „Nur so können sie ausschließen, dass sie selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden“, sagt Michael Neuber, Justiziar beim Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW). „Unklar ist noch, wo die zumutbaren Grenzen dieser Prüfpflicht liegen sollen. Dies wird wohl immer anhand des Einzelfalls und bezogen auf den verlinkten Content zu entscheiden sein.“

Das gilt auch für jede Form von Website und jeden Link, den ein Handwerksbetrieb setzt. Hier ein paar Beispiele:

  • Links zu Produktbildern von Herstellern und Lieferanten

  • Links zu Websites anderer Betriebe

  • Links zu Verbänden und Organisationen

  • Links aus dem Unternehmensblog

Wichtig: Im Sinne der Entscheidungen muss hier nur das eine Foto oder der eine Text auf seine Vereinbarkeit mit dem Urheberrecht hin geprüft werden, nicht die gesamte Website, auf die verlinkt wird, sagt der Rechts-Experte.

Tipps: So prüfen Sie externe Links und sichern sich ab!

„Jeder, der Links auf andere Webseiten setzt, muss nun intensiver prüfen, ob die externen Seitenbetreiber Urheberrechte einhalten“, sagt BVDW-Experte Michael Neuber. Standards für die Prüfung gibt es nicht. Doch der Jurist hat einige Tipps, wie sich das Problem lösen lässt:

Variante 1 - kritische Sichtprüfung: Achten Sie vor dem Verlinken besonders auf die Fotos und die Nennung der Urheberrechte auf fremden Websites. Wenn Sie keine offensichtlichen Verstöße gegen das Urheberrecht entdecken, können Sie auf die Seite verlinken.

Variante 2 – Anfrage an den Betreiber: Erst bei berechtigten Zweifeln sichern Sie sich besser ab, indem Sie Kontakt zum Webseitenbetreiber aufnehmen. Fragen Sie im Einzelfall nach, ob die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen, urheberrechtlich unbedenklich sind. Ein Anruf oder ein E-Mail genügt.

Variante 3 – eine „Unbedenklichkeitserklärung“: Noch besser sichern Sie sich in Ausnahmefällen mit einer „Unbedenklichkeitserklärung“ ab. Darin versichert der Webseitenbetreiber kurz, dass seine Inhalte nicht gegen das Urheberrecht verstoßen.

Dokumentieren Sie Ihre Prüfung: Egal, ob mündlich oder schriftlich – notieren Sie wann Sie mit wem Kontakt hatten und welche Nachprüfungen Sie angestellt haben. Bewahren Sie alle Dokumente inklusive E-Mails gut auf. So weisen Sie im Streitfall nach, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben.

Bei Bedenken nicht verlinken: Sie bekommen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung darüber dass die Website keine unbedenklichen Inhalte enthält? Auch keine mündliche Zusage? Dann verlinken Sie lieber nicht.

Gilt das auch für Social Media und eingebettete Inhalte?

Das EuGH-Urteil vom 8. September 2016 umfasst sehr wahrscheinlich auch Verlinkungen, die innerhalb von Social Media-Kanälen wie Facebook & Co. gesetzt werden.Verlinken Sie also aus Ihrer Firmenseite bei Facebook oder anderen Kanälen aus auf fremde Inhalte, müssen Sie dort genauso prüfen, dass diese nicht urheberrechtswidrig sind, sagt Neubert. „Die Informationen bei Facebook sind auch der Öffentlichkeit zugänglich und Firmenseiten verfolgen dort auch eine ‚Gewinnerzielungsabsicht‘, wie normale Webseiten“, betont der Jurist. Das gilt auch für das bloße ‚Teilen‘ von Inhalten. Auch da sind Sie als Seitenbetreiber nun aufgefordert, vorab zu prüfen, was sich hinter den Links / Seiten verbirgt.

Erfasst sind neben Links auch Einbettungen von Videos von Youtube. Ist das Video ohne Kenntnis des Rechteinhabers dort hochgeladen und von einem Unternehmen verlinkt worden, gelten nun die gleichen Maßstäbe wie bei einfachen Links.

Kurz gesagt: Jede Verlinkung auf rechtswidrig ins Netz gestellte Inhalte bedeutet eine neue (unrechtmäßige) öffentliche Wiedergabe durch den Verlinker und damit täterschaftliches Handeln. Kann man vor Gericht aber darlegen, dass man sich zumindest Gedanken gemacht und im Zweifel sogar nachgefragt hat, dürfte die Vermutung widerlegt werden können. Hier wird es immer auf den Einzelfall ankommen.

Ausblick: Abmahnwelle eher unwahrscheinlich

Klar ist, laut Michael Neuber von BVDW, dass es Abmahner geben kann, die Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Sites prüfen werden. Aber er ermuntert auch dazu, trotzdem weiter zu verlinken. Denn gerade der Mittelstand lebe vom Empfehlungen, und Linksetzungen sind ja auch Empfehlungen: Verweise auf glaubwürdige Quellen oder auf beliebte Produkte.

„Die Entscheidung des LG Hamburg ist als unglücklicher Einzelfall zu bewerten“, sagt Neuber. Denn der Beklagte hat gegenüber den Richtern gesagt, dass er die externe Seite gar nicht überprüft habe. Laut Gericht hat er jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt und das ist ihm zum Verhängnis geworden. So leicht sei der Nachweis nicht in jedem Fall zu erbringen.

Ein anderes Gericht könnte und würde in einem anderen Fall also beispielsweise anders entscheiden, wenn der Beklagte nachweisen kann, dass er die externe Website überprüft hat oder gar eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Mehr könne man wohl kaum verlangen, meint Neuber.

Unternehmen mit eigener Website, die sich entsprechend absichern, müssten also auch in naher Zukunft keine Abmahnung befürchten.

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